Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Bestimmung des für das Berufungsverfahren zuständigen Senats

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 06.03.1981; Aktenzeichen 2 UF 1505/80)

OLG München (Entscheidung vom 02.03.1981; Aktenzeichen 2 UF 1505/80)

LG München II (Aktenzeichen 5 O 2775/79)

 

Tenor

Zuständig ist der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München.

 

Tatbestand

I.

1. a) Die am … 1955 geschlossene Ehe der Parteien, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, wurde durch – rechtskräftiges – Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Fürstenfeldbruck vom 31.1.1978 – 1 F 54/77 – geschieden. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung (18.1.1978) die Klägerin mit Schriftsatz vom 23./24.1.1978 – hilfsweise den Antrag auf Regelung des Zugewinnausgleichs, Unterhaltszahlung und Hausratsteilung sowie auf Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts auf Lebenszeit in dem Anwesen (Einfamilienbungalow) …, in … gestellt. Ihren Anspruch auf das Wohnrecht an dem genannten Grundstück stützte sie dabei auf eine schriftliche Bestätigung des Beklagten vom 15.3.1971 mit folgendem Inhalt:

„Hiermit bestätige ich meiner Ehefrau … geb. am … daß sie nach ihrem Willen zu Jeder Zeit in unseren Bungalow (Wohnhaus) in Unterpfaffenhofen … einziehen kann und ihn auf Lebzeiten frei bewohnen kann. Der Bungalow wird von mir zuvor innen renoviert und eingerichtet. Wenn sie es wünsch wird ihr ein gleiches Modell Bungalow auf einem anderen ihr gefälligen Platz für denselben Zweck mit ihrem Einverständnis gebaut.

Dieses ist mein freier Wille und auch bei einem späteren Testament jederzeit rechtskräftig, aber erst nach meine Ableben oder nach einer Scheidung.”

b) Von den vorbezeichneten Ansprüchen, die, weil eine Entscheidung hierüber nicht rechtzeitig begehrt worden war, nunmehr als Folgesachen (§ 621 Abs. 1, § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in einem isolierten Verfahren bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Fürstenfeldbruck – 1 F 62/78 – geltend gemacht wurden, trennte das Familiengericht mit Beschluß vom 20.4.1979 den Anspruch über Hausrat und Ehewohnung ab (Bl. 46 d.A. 1 F 62/78); dieser wurde im Verfahren 1 F 444/78 weiter behandelt und durch Vergleich vom 19.12.1979 vor dem Oberlandesgericht München geregelt. Ihren Antrag zum Zugewinnausgleich nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.1979 vor dem Familiengericht Fürstenfeldbruck zurück (Bl. 65 d.A. 1 F 62/78). In demselben Termin erklärte sich das Familiengericht nach Anhörung der Parteien hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines „lebenslangen, kostenlosen Wohnrechts am Anwesen …” in … durch Beschluß vom 26.6.1979 für funktionell und sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit – nach Abtrennung – insoweit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht München II – Zivilkammer – (Bl. 65/67, 68/69 d.A. 1 F 62/78). Hinsichtlich des Unterhalts schlössen die Parteien am 11.3.1980 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Fürstenfeldbruck einen Vergleich, wonach sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin ab 1.4.1980 monatlich einen Unterhalt in Höhe von 2.500 DM, für Unterhaltsrückstände 15.000 DM und als Abfindungsentschädigung für Einbaumöbel in der früheren Ehewohnung 25.000 DM zu bezahlen (Bl. 112/116 d.A. 1 F 62/78).

2. Das Landgericht München II setzte das abgetrennte und infolge Verweisung bei ihm anhängig gewordene Verfahren – AZ: 5 O 2775/79 – fort und wies die Klage auf Überlassung des Anwesens Birkenweg 16, hilfsweise auf Errichtung eines Bungalows gleichen Modells und dessen Überlassung, zu Wohnzwecken (vgl. Klageantrag Bl. 54 d.A.) nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 21.5.1980 ab, weil das Bestätigungsschreiben vom 15.3.1971 keine Verpflichtung des Beklagten zu einer Unterhaltsleistung gegenüber der Klägerin vielmehr ein Schenkungsversprechen zum Inhalt habe, das wegen Formmangels nichtig sei (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Beim Berufungsgericht entstand Streit darüber, welcher Senat für das Berufungsverfahren zuständig ist. Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, sich zur Frage einer etwaigen Zuständigkeit des Familiensenats zu äußern, und die Klägerin daraufhin vorsorglich einen „Verweisungsantrag” gestellt hatte, gab der (nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bezirk des Landgerichts München II gegen Beklagte mit dem Anfangsbuchstaben B zuständige) 17. Zivilsenat die Sache mit Beschluß vom 2.12.1980 an den 2. Zivilsenat (Familiensenat) des Oberlandesgerichts München ab, da der Rechtsstreit nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs als Familiensache einzuordnen sei; das Vorbringen der Klägerin, daß mit der Vereinbarung vom 15.3.1971 – zumindest auch – die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht für den Fall der Scheidung geregelt worden sei, mache ihr Anliegen zu einer Familiensache (Bl. 111/114 d.A.).

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Familiensenat) lehnte nach Anhörung der Parteien, insbeson...

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