Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-58) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer Südbayern in Ziffer 3 Satz 1 des Beschlusses vom 25. Juli 2023, Az. 3194.Z3-3_01-22-58 aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an die Vergabekammer zurückverwiesen.
2. Im Übrigen ist der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 25. Juli 2023, Az. 3194.Z3-3_01-22-58, soweit er angefochten worden ist, durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 50 Prozent. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen 50 Prozent der Kosten des Verfahrens (Auslagen und Gebühren) gesamtschuldnerisch, wobei sich der Kostenanteil des Beigeladenen im Außenverhältnis auf ein Viertel reduziert. 50 Prozent der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu gleichen Teilen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin, den Antragsgegner und die Beigeladene für das Verfahren vor der Vergabekammer wird jeweils für notwendig erklärt.
4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen.
5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Auftragsbekanntmachung vom 30. September 2022 schrieb der Antragsgegner europaweit Briefdienstleistungen für die Justizbehörden in Schwaben im Wege eines offenen Verfahrens aus. Die Beigeladene gab als einzige Bieterin ein Angebot ab. Mit Schriftsatz vom 16. November 2022 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die in den Vergabeunterlagen enthaltene Vorgabe zum Einsatz sauberer Fahrzeuge nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) wandte.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 hat die Vergabekammer dem Antragsgegner untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und diesem aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer über den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Im Übrigen hat sie den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, die eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und Überarbeitung der Vertragsunterlagen begehrt hat, zurückgewiesen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die vorgegebene Auftragsbedingung (Verpflichtung zum Einsatz sauberer Fahrzeuge) hat die Vergabekammer verneint. Gemäß Ziffer 3 Satz 1 des Beschlusses ist für das Verfahren eine Gebühr in Höhe von 5.930,00 EUR festgesetzt worden.
Die Antragstellerin hat sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer gewandt, soweit ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden war, und zudem beantragt, die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer aufzuheben und durch eine an dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientierte Gebührenhöhe zu ersetzen.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vergabekammer die Höhe der Gebühr ermittelt habe. Die festgesetzte Gebührenhöhe lasse darauf schließen, dass die Vergabekammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem ausgeschriebenen Auftrag falsch eingeschätzt habe. Da der Antragsgegner einen - mit dem streitgegenständlichen Auftrag grundsätzlich identischen, jedoch keine Anforderungen nach dem SaubFahrzeugBeschG enthaltenden - Auftrag im Rahmen der Interimsvergabe ausgeschrieben habe, könne das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin anhand des Preises ermittelt werden, den die Antragstellerin dem Antragsgegner für diesen Auftrag angeboten habe. Unter Berücksichtigung der Verlängerungsoptionen des Antragsgegners und des aufgrund des Parallelverfahrens reduzierten Aufwands der Vergabekammer hätte die Gebührenhöhe bei Zugrundelegung des betreffenden Preises deutlich niedriger festgesetzt werden müssen.
Nachdem der Antragsgegner das Vergabeverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV mangels eines wertbaren Angebots aufgehoben hatte, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch die Aufhebungsentscheidung angegriffen und weiterhin eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Rückversetzung des Vergabeverfahrens und Überarbeitung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats begehrt.
Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt, letzterer hat sich allerdings nicht gegen die von der Antragstellerin begehrte Korrektur der Gebührenfestsetzung der Vergabekammer gewandt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin auf Empfehlung des S...