Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 27/89) |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 1212/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. April 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung abgeändert werden.
II. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen 1/10 die Antragsteller als Gesamtschuldner und 9/10 der Antragsgegner zu 2. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben die den übrigen Beteiligten im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis 12. März 1990 auf 31 500 DM und für die Folgezeit auf 31 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
Der Streit geht um das Streichen der Fenster und Fensterläden sowie der Holzverkleidungen am Haus und an Balkonen. Teile davon wurden von den Antragsgegnern zu 1 und 2 gestrichen.
Am 28.11.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer:
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Die Malerarbeiten an den nicht gestrichenen Holzteilen der Südfassade vor den Wohnungen 2, 3, 4 und 8 sind unverzüglich durchzuführen. |
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Sofern eine Ermäßigung des von der Firma K. in Rechnung gestellten Betrags von 924,69 DM auf die Hälfte erreicht werden kann, ist die Rechnung zu bezahlen. |
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 4 für ungültig zu erklären; ferner haben sie beantragt, die Antragsgegner zu 1 und 2 zu verpflichten, der Einholung von Angeboten für die erforderlichen Malerarbeiten und ihrer Vergabe zuzustimmen. Außerdem hat die Antragstellerin zu 3 beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 für ungültig zu erklären; diesen Antrag hat sie am 12.3.1990 zurückgenommen. Der Antragsgegner zu 2 hat beantragt, ihm die Fertigstellung der begonnenen Anstricharbeiten an den Holzfassaden und Balkonbrüstungen zu gestatten.
Das Amtsgericht hat am 12.7.1990 den Eigentümerbeschluß zu TOP 4 für ungültig erklärt und die übrigen noch aufrechterhaltenen Anträge abgewiesen; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat es dem Antragsgegner zu 2 auferlegt und den Geschäftswert für die Anträge und den Gegenantrag auf jeweils 33 000 DM festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 hat das Landgericht am 11.4.1991 zurückgewiesen; die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs hat es gegeneinander aufgehoben und die des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern zu 1 und 2 auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es für beide Rechtszüge abgesehen; den Geschäftswert hat das Landgericht auf 10 000 DM festgesetzt.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2. Die Antragsteller zu 1 und 2 wenden sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, daß die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht angeordnet wurde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 1 und 2 beanstandet mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 1 und 2 hat keinen Erfolg. Durch die Änderung der Kostenentscheidung und der Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen erledigen sich die gegen die Kostenentscheidung eingelegte Anschlußrechtsbeschwerde und die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten. Als selbständige Beschwerde wäre das Rechtsmittel der Antragsteller unzulässig, weil es sich in Wirklichkeit nur gegen die Kostenentscheidung richtet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß zu TOP 4 beinhalte eine Teilsanierung der Holzfassade auf der Südseite. Dort lägen auch Wohnungen der Antragsgegner zu 1 und 2; die Unterseiten der Fassaden vor diesen Wohnungen, die von dem Eigentümerbeschluß nicht erfaßt würden, seien nicht gestrichen. Danach blieben von den bisher noch nicht gestrichenen Holzteilen der Südfassade wiederum Teile ungestrichen. Dies entspreche nicht einer ordnungsmäßigen Instandhaltung.
Der Antragsgegner zu 2 sei nicht ermächtigt gewesen, Malerarbeiten durchzuführen. Um eine dringende Maßnahme habe es sich nicht gehandelt. Im übrigen seien die von ihm vorgenommenen Anstreicharbeiten nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht mangelfrei durchgeführt worden. Er dürfe daher die unfachmännischen Arbeiten nicht beenden.
2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei den Holzteilen, um deren Anstrich der St...