Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbraucherinsolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Dem Treuhänder, der im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt, stehen zur Festsetzung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO Antrags- und Beschwerdebefugnisse nicht zu.
Normenkette
InsO §§ 313, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1, 4
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 279/01) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen IK 116/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden/Opf. vom 11. April 2001 wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 6.7.2000 das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304, 311 ff. InsO) und bestimmte den Beschwerdeführer als Treuhänder.
In der Frage, ob bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei, vertraten Treuhänder und Schuldner vor dem Insolvenzgericht entgegengesetzte Standpunkte. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts schloß sich der Ansicht des Treuhänders an und traf mit Beschluß vom 23.2.2001 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO die Anordnung, daß eine Unterhaltsberechtigung der Ehefrau unberücksichtigt bleibe.
Gegen diese Entscheidung ließ der Schuldner am 6.3.2001 Beschwerde einlegen, die laut Begründung vom 16.3.2001 hilfsweise als Erinnerung gewertet werden sollte.
Die Beschwerdekammer des Landgerichts Weiden sah den Rechtsbehelf als zulässige und begründete sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO an. Mit Beschluß vom 11.4.2001 hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß vom 23.2.2001 auf und wies den Antrag des Treuhänders (auf Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsberechtigung der Ehefrau) zurück; dem Treuhänder stehe ein Antragsrecht nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu; zur Entscheidung über einen solchen Antrag sei nicht das Insolvenzgericht, sondern das allgemeine Vollstreckungsgericht zuständig.
Gegen den Beschluß vom 11.4.2001, der Schuldner, Treuhänder und Drittschuldner formlos mitgeteilt wurde, legte der Beschwerdeführer als Treuhänder am 8.5.2001 sofortige weitere Beschwerde – verbunden mit einem Zulassungsantrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO – ein; die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, eine Nachprüfung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
II.
Das vom Treuhänder eingelegte Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da bereits der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels unzulässig ist (§ 7 Abs. 1 InsO).
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn dem Rechtsmittelführer die Beschwerdebefugnis fehlt (OLG Köln NJW-RR 2001, 837/838; BayObLGZ 1999, 200/202 je m. w. N.). Das ist hier der Fall. Rechtsmittel nach §§ 6, 7 InsO sind nur gegen die im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Entscheidungen und nur für die Verfahrensbeteiligten statthaft, denen das Gesetz eine Rechtsmittelbefugnis einräumt (vgl. § 204 Abs. 1 und 2 und § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung, die in Fragen der Vergütung des Treuhänders mit der Verweisung in § 313 Abs. 1 Satz 3 auf § 64 Abs. 3 InsO für ihn durchaus eine eigene Beschwerdebefugnis vorgesehen hat, sieht hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren ergangenen und angefochtenen amts- und landgerichtlichen Entscheidungen eine Antrags- und Beschwerdebefugnis für ihn nicht vor. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens in einem wesentlichen Aspekt von den Fallgestaltungen, die die Entscheidungen des OLG Köln vom 18.8. und vom 16.10.2000 (NZI 2000, 529 und 590) ausgelöst haben: Rechtsmittelführer war dort jeweils der Schuldner.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen für künftige Verfahren weist der Senat darauf hin, daß er die von dem Landgericht Weiden vertretene Auffassung, für eine Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das Insolvenz- sondern das allgemeine Vollstreckungsgericht zuständig, in Übereinstimmung mit dem OLG Köln (aaO) ablehnt. Ebenso folgt der Senat dem OLG Köln in der Ansicht, daß gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts über einen Antrag nach §§ 850 ff ZPO nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO oder gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet. Anders als in dem von dem OLG Köln am 18.2.2000 (NZI 2000, 529) entschiedenen Fall hat im vorliegenden Verfahren das Landgericht den Rechtsbehelf jedoch sachlich geprüft und als ein in Insolvenzsachen grundsätzlich zuständiges Fachgericht in der Sache selbst entschieden, so daß auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sich vorliegend nicht die Fra...