Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 03.09.1992; Aktenzeichen 30 T 1754/92) |
AG Eggenfelden (Beschluss vom 17.07.1992; Aktenzeichen X 356/88) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 3. September 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in Nr. I des Beschlusses des Amtsgerichts Eggenfelden vom 17. Juli 1992 angeordnete Festsetzung von Haft entfällt.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.300 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 8.9.1978 geborene P. und die am 14.12.1979 geborene A. sind die nichtehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2, die von 1975 bis Herbst 1987 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Bis zu ihrer Trennung haben die Beteiligten gemeinsam mit den beiden Kindern ein ländliches Anwesen in N. bewohnt. Die Beteiligte zu 1 lebt dort noch heute mit den Kindern; der Beteiligte zu 2 wohnt in München. Er ist eine neue Partnerschaft eingegangen und inzwischen verheiratet.
Der persönliche Umgang des Vaters mit den Kindern hat hinsichtlich des Umfangs und der Einzelheiten seiner Ausübung zu wiederholten Auseinandersetzungen der Beteiligten geführt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 20.4.1989 eine umfangreiche Regelung für den persönlichen Umgang des Vaters mit den beiden Kindern (Nr. 1) und für seine sonstigen Kontakte mit ihnen (Nr. 2) getroffen, ferner hat es den Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von jeweils 1.000 DM angedroht (Nr. 3). In Nr. 1 a dieses Beschlusses hat das Vormundschaftsgericht dem Vater das Recht zugebilligt, die beiden Kinder am ersten und dritten Wochenende eines Monats zu sich nach München zu nehmen, wobei sie am Freitag frühestens um 14.00 Uhr in der Wohnung der Mutter abgeholt werden und am Sonntag bis spätestens 19.00 Uhr dort wieder abgeliefert werden sollten. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist von beiden Beteiligten angefochten worden. Die Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 28.7.1989 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Vater die beiden Kinder jedes zweite Wochenende zu sich nach München nehmen dürfe, und zwar jeweils an den ungeraden Wochenenden. Dazu hat es ausgeführt, die geringfügige Ausweitung des Umgangsrechts von 24 auf 26 Wochenenden pro Jahr sei nicht als Teilerfolg der Beschwerde des Vaters zu werten, sondern beruhe ausschließlich auf dem Bemühen, eine möglichst einfache und gut überschaubare Umgangsregelung zu erzielen.
Im Februar 1992 hat der Beteiligte zu 2 beim Vormundschaftsgericht beantragt, ihm die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen. Diesen Antrag hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 18.5.1992 abgelehnt. Die Beschwerde des Vaters ist vom Landgericht durch Beschluß vom 30.7.1992 zurückgewiesen worden, seine weitere Beschwerde durch Senatsbeschluß vom 27.1.1993.
Am 28.5.1992 sind die Kinder aus eigenem Antrieb zum Vater gefahren, dem zu diesem Zeitpunkt keine Umgangsbefugnis zustand, und haben sich bei ihm in München aufgehalten. Dieser hat dem Vormundschaftsrichter fernmündlich erklärt, er gebe die Kinder erst nach Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses heraus. Als ihm das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 1.6.1992 gebot, die Kinder an die Mutter herauszugeben, ist der Beteiligte zu 2 dem nachgekommen. Am 10.6.1992 sind die Kinder erneut zum Vater gefahren, ohne daß dieser umgangsberechtigt war. Der Beteiligte zu 2 hat bei einer telefonischen Unterredung mit dem Vormundschaftsrichter wiederum erklärt, er gebe die Kinder nur nach Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses heraus. Mit Beschluß vom 11.6.1992 hat das Vormundschaftsgericht dem Beteiligten zu 2 erneut geboten, die Kinder herauszugeben. Dies hat der Beteiligte zu 2 befolgt. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 2 darauf hingewiesen, daß sein Verhalten als Verstoß gegen die Umgangsregelung auszulegen sei und die Verhängung eines „Ordnungsgeldes” geprüft werde. Der Beteiligte zu 2 hat dazu Stellung genommen. Mit Beschluß vom 17.7.1992 hat das Vormundschaftsgericht gegen ihn wegen Verweigerung der Herausgabe der Kinder an die Mutter in der Zeit vom 28.5. bis 1.6.1992 ein „Ordnungsgeld” von 500 DM, ersatzweise „Ordnungshaft” von fünf Tagen festgesetzt, ferner ein weiteres „Ordnungsgeld” von 800 DM, ersatzweise „Ordnungshaft” von acht Tagen, wegen Herausgabeverweigerung in der Zeit vom 10. bis 11.6.1992. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht durch Beschluß vom 3.9.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist nicht deswegen unstatthaft, weil gemäß § 63 a FGG in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), die weitere Beschwerde schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH FamRZ 1973, 622/623; BayObLGZ 1971, 14/15 und 1974, 351/352; Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. Rn...