Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geräuschbeeinträchtigung durch gemeinschaftliche Heizungsanlage sowie Ablehnung eines Obergutachtens
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 49/80) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 6288/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Nießbraucher einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage … in … die den Eheleuten … und … … gehört. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer.
Die Antragsteller behaupten, die Heizungsanlage entwickle unzulässig laute Betriebsgeräusche, wodurch sie gestört würden.
Mit Ermächtigung der Wohnungseigentümer … haben die Antragsteiler im ersten Rechtszug beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einen Beschluß zu fassen, die Heizungsanlage so instandzusetzen, daß deren Betriebsgeräusche in den darüber liegenden Wohnungen den gesetzlich zulässigen Wert nicht überschreiten.
Das Amtsgericht Nürnberg hat nach Erholung eines Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins Bayern e.V. – Fachbereich Materialprüfung – München (TÜV) vom 12.05.1982 mit Beschluß vom 29.07.1982 den Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten sind den Antragstellern auferlegt worden; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht abgesehen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 10.02.1983 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat das Landgericht den Antragstellern auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat auch das Landgericht abgesehen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß die von der Heizungsanlage ausgehenden Brennergeräusche in der Wohnung der Antragsteller weder bei Sommer- noch bei Winterbetrieb die zulässigen Richtwerte erreichten. Die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Meßergebnisse würden von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Ihr Einwand, die bei relativ hohen Außentemperaturen vorgenommenen Messungen ließen keine Rückschlüsse auf die Lärmbelästigung in der kalten Jahreszeit zu, sei unbegründet. Der TÜV habe in der Erläuterung seines Prüfberichts vom 29.06.1982 ausgeführt, daß bei niedrigeren Außentemperaturen sich lediglich die Dauer der Laufzeiten des Brenners ändere, der Geräuschpegel des Brenners aber nicht ansteige. Diese Darlegungen überzeugten. Eine Wiederholung der Messungen unter winterlichen Bedingungen sei deshalb nicht erforderlich. Ebenso sei eine Vernehmung des ehemaligen Hausmeisters … nicht notwendig. Denn es käme nicht auf dessen subjektive Wahrnehmungen an, sondern auf die objektive Feststellung, ob der durch DIN 4109 geforderte Schallschutz eingehalten sei. Diese Feststellung könne nur auf Grund einer Schallmessung getroffen werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Ansicht des Landgerichts, daß durch den Betrieb der Heizungsanlage keine unzumutbaren Geräusche auf die Wohnung der Antragsteller einwirken, begegnet keinen Bedenken.
a) Die Antragsteller könnten eine Änderung an der Heizungsanlage in der Weise, daß deren Betriebsgeräusche in den darüber liegenden Wohnungen herabgesetzt werden, gemäß § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG nur verlangen, wenn der gegenwärtige Zustand nicht ordnungsmäßig wäre. Als nicht ordnungsmäßig wäre ein Zustand anzusehen, der das Maß der unter den gegenwärtigen Verhältnissen unter Wohnungseigentümern allgemein als hinnehmbar erachteten Geräuschbelästigungen übersteigt. Eine Orientierung hierfür geben die Schallschutzanforderungen, die in technischen Regelwerken wie den DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. und in den VDI-Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure enthalten sind. Die in diesen Regelwerken niedergelegten Vorschriften sind Ausdruck allgemein anerkannter technischer Anforderungen (vgl. Daub/Piel/Soergel/Steffani VOB Teil B § 4 ErlZ 4.75 ff.). Sie sind keine Rechtsvorschriften. Sie sind nicht unmittelbar verbindlich, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmter Zustand den aus einem zivilrechtlichen Verhältnis hergeleiteten Anforderungen genügt. Sie haben aber erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung auch dieser Frage. Das gilt insbesondere auch für die Ordnungsmäßigkeit einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage.
Es kann nun offen bleiben, ob für das Maß der zumutbaren Lärmbelastung das auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayB...