Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Verfahrensgang
AG Nördlingen (Urteil vom 31.10.2000) |
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen – Zweigstelle Donauwörth – vom 31. Oktober 2000 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Nördlingen – Zweigstelle Donauwörth – zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Nördlingen – Zweigstelle Donauwörth – verurteilte den Betroffenen am 31.10.2000 wegen fahrlässigen Nichtanbringens des Symbols für lebende Tiere an seinem Viehtransportfahrzeug in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Zulassen der Tierbeförderung mit einem Fahrzeug, an dem die vorgeschriebenen Angaben über Fläche und Höhe des für die Tiere uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Raumes nicht an deutlich sichtbarer Stelle angebracht war, zu Geldbußen von 200 DM und 1.500 DM.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überließ der Betroffene, ein selbständiger Viehhändler, am 29.5.1998 sein Viehtransportfahrzeug samt Viehtransportanhänger, die er für die Ausübung seines Gewerbes benutzt, dem Viehhändler M sen. Da dieser nicht die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt, fuhr dessen Sohn M jun. den Zug in die neuen Bundesländer, wo sein Vater Vieh gekauft hatte. M sen. begleitete die Fahrt in einem PKW. Nachdem auf verschiedenen Höfen Rinder aufgeladen worden waren, fuhr M jun. mit dem Zug am 30.5.1998 auf der BAB A 9 in südlicher Richtung. Anläßlich einer bei km 273,0 durchgeführten LKW-Kontrolle stellten Polizeibeamte fest, daß LKW und Anhänger nicht mit dem Symbol eines Tieres versehen waren. Sie fanden am Zugwagen und am Anhänger auch nicht die Angabe über die Fläche und die Höhe des dem transportierten Vieh zur Verfügung stehenden Raumes.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf deren Zulassung des Betroffenen, mit denen er die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts beanstandet.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die erhobene Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
1. a) Ein Verstoß des Betroffenen gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TierSchTrV als Täter kommt nicht in Betracht, weil er nicht Beförderer der in Rede stehenden Tiere war. Die genannte Bestimmung, die die Kennzeichnung der Transportmittel mit der Angabe „lebende Tiere” bzw. einer gleichbedeutenden Angabe und einem entsprechenden Symbol gebietet, wendet sich in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 25.2.1997 (BGBl I S. 348) wie in deren jetzt geltenden Neufassung vom 11.6.1999 (BGBl I S. 1337) an den Beförderer. Dieser hat die entsprechende Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle der Außenseite des Transportmittels sicherzustellen. Beförderer ist nach der in beiden Fassungen übereinstimmenden Legaldefinition des § 2 Nr. 10 TierSchTrV, wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unternehmung Tiere befördert. Dementsprechend ist der Verleiher oder Vermieter eines Transportfahrzeugs, mit dem dann ein Dritter Tiere transportiert, nicht Beförderer im Sinne der genannten Bestimmung und zwar auch dann nicht, wenn er selbst im Rahmen seines Betriebes mit Tiertransporten befaßt ist. Denn die Beförderung von Tieren durch Dritte in einem Leih- oder Mietfahrzeug findet, soweit die Tiere nicht in seinem Auftrag befördert werden, nicht im Rahmen der Unternehmung des Verleihers/Vermieters, sondern in der des Dritten statt. § 7 Abs. 2 Satz 1 TierSchTrV wendet sich ausdrücklich nur an den Beförderer. Auch der Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, läßt unter Berücksichtigung des Gebots der Bestimmtheit der Bußgelddrohung eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung auf den Fahrzeughalter nicht zu. Dementsprechend ahndet die Bußgeldnorm des § 42 Abs. 1 Nr. 4 TierSchTrV auch nicht denjenigen, der nicht sicherstellt, daß ein Transportmittel mit der vorgeschriebenen Angabe versehen „ist”, sondern nur denjenigen, der nicht dafür sorgt, daß es mit dieser Angabe ausgestattet „wird”. Während nämlich mit der Verwendung des Wortes „ist” ausgedrückt würde, daß an einem solchen Transportmittel die durch § 7 Abs. 2 Satz 1 TierSchTrV vorgeschriebenen Angaben immer angebracht sein müssen, läßt in diesem Zusammenhang der Gebrauch des Wortes „wird” nur den Schluß zu, daß die genannten Angaben erst bei Transportbeginn (§ 2 Nr. 5 TierSchTrV) angebracht werden müssen.
Dementsprechend gebietet § 7 Abs. 2 Satz 1 TierSchTrV auch nicht, daß die vorgeschriebene Kennzeichnung dauernd, also auch dann an den Transportmitteln angebracht sein muß, wenn in ihnen keine lebenden Wirbeltiere im Sinne des § 2 Nr. 5 TierSchTrV befördert werden.
b) Geahndet werden kann daher das Verhalten des Verleihers/Vermieters im vorliegenden Fall nur dann, wenn er sich am Verstoß des Beförderers gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 TierSchTrV im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ...