Entscheidungsstichwort (Thema)
Handlungsstörer. Zustandsstörer. Beseitigungsanspruch. Sonderrechtsnachfolger. Aktivlegitimation. Verfahrensstandschaft. Beseitigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind verschiedene Verfahrensgegenstände.
Normenkette
WEG § 22; BGB § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 14 T 8773/96) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 302/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin zu 2 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.112 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.4.1990 gingen der Besitz, die Nutzungen und die Lasten einer Wohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit der Übergabe der Wohnung auf die Antragstellerinnen über; außerdem wurde für sie eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin zu 1 wurde im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen; die Wohnung wird von der Antragstellerin zu 2 bewohnt.
Den Antragsgegnern gehört in einem der Häuser eine Wohnung im obersten Stockwerk. Über dieser Wohnung liegt ein Flachdach; in dieses sind im Bereich der Diele und des Bades der Wohnung der Antragsgegner jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug genommen wird, sind diese Lichtkuppeln nicht vorgesehen.
Die Antragstellerinnen haben, soweit es für das jetzige Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung der beiden Lichtkuppeln zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.9.1996 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben zunächst beide Antragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Antragstellerin zu 1 hat das Landgericht am 11.2.1998 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.1998 (WE 1999, 36) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 2.10.2002 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragstellerin zu 2 sei aktivlegitimiert. Sie sei zwar niemals Miteigentümerin der Wohnung gewesen. Da aber nach dem Kaufvertrag der Besitz, die Nutzungen und die Lasten der Wohnung mit deren Übergabe auf die Antragstellerinnen übergegangen seien, sei sie als gewillkürte Verfahrensstandschafterin anzusehen.
Der Antrag sei unbegründet, weil die Antragsgegner nicht Handlungs-, sondern nur Zustandsstörer seien. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass ursprünglich keine Lichtkuppeln vorgesehen gewesen und deshalb im Aufteilungsplan auch nicht eingezeichnet seien. Zum Einbau der Lichtkuppeln sei es auf Veranlassung der ursprünglichen Bauherrengemeinschaft aufgrund einer nachträglichen Änderung des Gesamtkonzepts der Wohnanlage gekommen. Die Wohnung sei den Antragsgegnern in der Ausstattung mit zwei Lichtkuppeln zum Kauf angeboten worden. Der Einbau der Lichtkuppeln sei somit nicht von ihnen veranlasst worden. Dagegen spreche auch nicht die Vereinbarung der Antragsgegner mit der Verkäuferfirma vom 11.6.1991. Aufgrund dieser Vereinbarung hätten die Antragsgegner zwar eine Kaufpreisminderung von 20.000 DM erhalten. Dies habe aber darauf beruht, dass die Lichtkuppel im Bad der Wohnung der Antragsgegner nicht in der Mitte des Badezimmers habe eingebaut werden können.
Die Antragsgegner seien allenfalls Zustandsstörer. Gegen Zustandsstörer bestehe aber kein Anspruch auf Beseitigung, es könne von ihnen vielmehr nur die Duldung der Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands verlangt werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsgegner sind aufgrund des Antrags der Antragstellerin zu 2 nicht als Handlungsstörer im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLG WE 1999, 36) zur Beseitigung der Lichtkuppeln verpflichtet.
a) Der Anspruch wird von der Antragstellerin zu 2 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Verfahrensstandschaft geltend gemacht.
Die Antragstellerin zu 2 war nie werdende Wohnungseigentümerin. Für die Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümer...