Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung einer Treppe

 

Verfahrensgang

AG Freising (Aktenzeichen 4 UR II 14/99)

LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 3346/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 23. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1992 fertiggestellten Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 10, den Antragsgegnern die Wohnung Nr. 1 und der darunterliegende Hobbykeller Nr. 7. Wohnung und Hobbykeller der Antragsgegner wurden bei Errichtung der Wohnanlage durch eine Treppe miteinander verbunden. Inzwischen ist der Hobbykeller der Wohnung als Bestandteil zugeschrieben worden.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Treppe zu entfernen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.10.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 23.2.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die durch den Einbau der Treppe bezweckte Verbindung der Wohnung mit dem Hobbykeller für die übrigen Wohnungseigentümer Nachteile mit sich bringe. Ein Beseitigungsanspruch setze voraus, daß die Antragsgegner eine bauliche Veränderung vorgenommen haben. Darunter falle auch ein Eingriff in die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Geschoßdecke. Eine bauliche Veränderung liege aber nicht vor, wenn das gemeinschaftliche Eigentum sich in seinem ursprünglichen Zustand befinde. Das sei hier der Fall. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Deckenaussparung für die Treppe entsprechend der Planung von Anfang an bereits im Zuge der Errichtung der Wohnanlage durch den Bauträger vorgenommen worden sei. Die Treppenanlage sei nach den vorgelegten Plänen in der Bauplanung vorgesehen gewesen. Ob sie in die Teilungserklärung Eingang gefunden habe, sei für die Frage der baulichen Veränderung nicht maßgeblich. Ohne Bedeutung sei auch, ob die Baumaßnahme noch vor oder erst nach Beginn der Gemeinschaft werdender Wohnungseigentümer fertiggestellt worden sei. Somit liege eine erstmalige Herstellung und keine nachträgliche bauliche Veränderung vor.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die für andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile mit sich bringt, kann jeder Wohnungseigentümer die Beseitigung der baulichen Veränderung verlangen, sofern ihr nicht die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine bauliche Veränderung in diesem Sinn, die einem Beseitigungsanspruch ausgesetzt sein könnte, liegt dann nicht vor, wenn durch die Maßnahme ein den Bauplänen entsprechender Zustand erstmalig hergestellt wird (BayObLG ZMR 2000, 38 m.w.N.) oder der Bauträger von vorneherein abweichend von den ursprünglichen Plänen ein Gebäude errichtet; ein Wohnungseigentümer ist in diesem Fall auch dann nicht zur Beseitigung der geänderten Bauausführung verpflichtet, wenn er sie beim Kauf des Wohnungseigentums veranlaßt hat (BayObLG WE 1994, 307 m.w.N.).

b) Die Verbindung des Wohnungs- und Teileigentums der Antragsteller durch eine Treppe war bereits in den ursprünglichen Bauplänen vorgesehen und wurde im Zuge der Herstellung der Wohnanlage geschaffen. In einem solchen Fall handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht um eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 WEG und um eine von dem Inhaber des betreffenden Wohnungs- und Teileigentums ausgehende Störung (Beeinträchtigung), die einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen könnte (vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 1988, 587 f.; WE 1994, 307). Sollte dabei von der Teilungserklärung (Aufteilungsplan) abgewichen worden sein, könnte ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands in Betracht kommen, der die Beseitigung der Treppe zum Gegenstand haben könnte. Ob hier ein solcher Anspruch besteht, braucht nicht entschieden zu werden, weil er sich jedenfalls nicht gegen die Antragsgegner richten könnte, sondern ausschließlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit (BayObLG WE 1994, 307).

c) Ein Beseitigungsanspruch gegen die Antragsgegner läßt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Senats vom 18.7.1991 (WE 1992, 194) und vom 5.11.1993 (WE 1994, 307) herleiten. In beiden Entscheidungen wurde darauf abgestellt, ob es sich um bauliche Maßnahmen handelt, die vor Beginn einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft begonnen und erst danach ...

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