Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch einer Tochter gegen Mutter auf Mitwirkung bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 12.02.1992; Aktenzeichen 1 T 485/92) |
AG München (Entscheidung vom 13.12.1991; Aktenzeichen UR II 423/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Februar 1993 wird zurückgewiesen, soweit sie den Antrag Nr. 2 g (Räumen und Streuen des Gehwegs) betrifft.
II. Im übrigen wird der Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 070 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis 18. Juni 1991 auf 12 952 DM und für die Folgezeit auf 9 552 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis 25. November 1992 auf 6 542 DM und für die Folgezeit auf 6 070 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht und das Landgericht wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die verfeindeten Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der Antragstellerin nachträglich durch einen Anbau erweitert wurde.
Die Antragsgegnerin ist die 74 Jahre alte Mutter der Antragstellerin; sie lebt von einer monatlichen Rente von etwas über 1 000 DM.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht folgende Anträge gestellt:
- Es wird ein Verwalter bestellt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, folgenden Maßnahmen zuzustimmen:
- Erneuerung der Firstgratformstücke
- Ausrichten der Dachrinne und Erneuerung der Rinnenhaken
- Bildung einer Instandhaltungsrücklage für die Jahre 1989 und 1990 von jeweils 1 000 DM
- Bezahlung der Rechnung über 278,16 DM für die Instandsetzung des Regenablaufrohrs
- Leistung von Wohngeldvorauszahlungen durch die Beteiligten für das Jahr 1990 von insgesamt 1 400 DM
- Abschluß einer Haftpflichtversicherung und einer Gebäudeversicherung
- Beauftragung eines Unternehmens mit dem Räumen und Streuen des Gehwegs.
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den anteiligen Betrag einer Sonderumlage von insgesamt 3 000 DM zur Bezahlung der in Nr. 2 a, b, d, f und g genannten Maßnahmen auf ein Sonderkonto einzuzahlen.
- Die Antragstellerin ist berechtigt, die Maßnahmen in die Wege zu leiten und die Zahlungen vorzunehmen.
Die Anträge Nr. 2 c und e hat die Antragstellerin am 18.6.1991 zurückgenommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 13.12.1991 den Antrag Nr. 1 abgewiesen und den Anträgen im übrigen stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Den mit Antrag Nr. 2 d geltend gemachten Anspruch hat sie in vollem Umfang und den mit Antrag Nr. 2 f geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Haftpflichtversicherung anerkannt; daraufhin haben die Beteiligten insoweit die Hauptsache am 25.11.1992 für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.2.1993 die übrigen Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg; insoweit führt es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Im übrigen wird es zurückgewiesen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Abgesehen von Beweisproblemen in Einzelbereichen wären die Anträge wohl berechtigt, wenn es sich um eine „normale” Wohnungseigentümergemeinschaft handelte. Wegen der vielen Besonderheiten erwiesen sich die Anträge jedoch als rechtsmißbräuchlich. Zu berücksichtigen sei, daß die Antragsgegnerin zusammen mit ihrem Sohn der Antragstellerin einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück geschenkt habe. Erst dadurch sei die Antragstellerin in die Lage versetzt worden, den Anbau vorzunehmen. Durch diese Baumaßnahme habe die Antragstellerin die erste Ursache für die jetzigen Streitigkeiten gesetzt. Hinzu komme, daß es sich bei den Beteiligten um enge Verwandte handle, die sich gegenseitig Beistand und Rücksichtnahme schuldeten. Berücksichtige man weiter das hohe Alter der Antragsgegnerin und ihre schlechten Vermögensverhältnisse, sei es der Antragstellerin zuzumuten, die in den Anträgen Nr. 2 a und b genannten Arbeiten auf eigene Kosten ausführen zu lassen; ebenso sei es ihr zuzumuten, für die Antragsgegnerin die Räum- und Streudienste zu übernehmen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zu einem geringen Teil stand.
a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind noch die Anträge Nr. 2 a (Firstgratformstücke), Nr. 2 b (Dachrinne und Rinnenhaken), teilweise Nr. 2 f (Gebäudeversicherung), Nr. 2 g (Räumen und Streuen), Nr. 3 (Sonderumlage) und Nr. 4 (Ermächtigung der Antragstellerin). Dabei hängen die Anträge Nr. 3 und 4 derart von den übrigen Anträgen ab, daß ihnen nur in dem Umfang stattgegeben werden könnte, in dem auch die übrigen Anträge Erfolg haben.
b) Gemäß § 21 Abs. 4 ...