Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Bezirksrevisor die Beschwerdeschrift, mit der eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt wird, nicht unterzeichnet, ist die Schriftform gleichwohl gewahrt, wenn sich aus den Umständen hinreichend zuverlässig ergibt, daß die Beschwerdeschrift von ihm stammt und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist.
2. An der „Verwertbarkeit” von Vermögen des Betreuten für die Vergütung des Betreuers fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.
Normenkette
FGG § 21 Abs. 2; BGB § 1836c Nr. 2; BSHG § 88 Abs. 1; FGG § 29 Abs. 1 S. 3, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 0722/99) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 8063/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die der ehemaligen Betreuerin im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
III. Der Geschäftswert wird auf 5.965,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Für den Betroffenen war vom 20.4.1999 bis zur Aufhebung der Maßnahme im Mai 2000 eine Berufsbetreuerin bestellt.
Mit Beschluß vom 13.9.2000 setzte das Amtsgericht ihre Vergütung und ihre Aufwendungen auf insgesamt 5.965,00 DM fest mit der Maßgabe, daß der Betrag aus der Staatskasse zu bezahlen sei. Die Bestimmung von Regresszahlungen des Betreuten lehnte es ab.
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse, mit der diese geltend machte, daß der Betreute Eigentümer eines Hausgrundstücks und damit nicht mittellos sei, ist gemäß Beschluß des Landgerichts vom 24.4.2001 ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Landgericht hat es zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Die Beschwerdefrist hat nicht zu laufen begonnen, da der landgerichtliche Beschluß dem Bezirksrevisor entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht zugestellt wurde. Die Schriftform (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) ist gewahrt. Zwar ist die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben. Aus der Verfügung des Bezirksrevisors vom 23.5.2001 läßt sich jedoch hinreichend zuverlässig entnehmen, daß sie von ihm stammt und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172/174).
Die sofortige weitere Beschwerde ist zurückzuweisen.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, teils durch Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, wie folgt begründet:
Der Betreute sei mittellos. Er habe keinen festen Wohnsitz und keine konkrete Sozialbindung. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, sei unbekannt. Außer einem Guthaben von 265 DM auf einem Girokonto und einem 1994 erworbenen Grundstück zu 392 m², das mit einem über 78 Jahre alten Wohnhaus bebaut sei, besitze er kein Vermögen. Seine Schulden beliefen sich auf über 64.000,00 DM. Das Hausgrundstück sei mit einem erstrangigen Wohnungsrecht und an zweiter Stelle mit einer Grundschuld zu 42.000,00 DM belastet. Der nach der Sachwertmethode ermittelte Wert des Hausgrundstücks betrage ohne die Belastungen ca. 145.000,00 DM. Das auf Lebenszeit bestellte unentgeltliche Wohnungsrecht erstrecke sich auf das gesamte Anwesen und stehe einem am 7.7.1913 geborenen Großonkel des Betreuten zu. Die Grundschuld sei mit 30.366,73 DM zuzüglich Zinsen valutiert und werde laut Auskunft der Bank seit längerer Zeit „nicht bedient”. Das Hausgrundstück sei zwar nicht Schonvermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, da es nicht vom Betreuten, sondern von einem Großonkel bewohnt werde. Es sei aber nicht verwertbar. Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes setze voraus, daß sein Einsatz volkswirtschaftlich sinnvoll sei und der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers hierdurch in angemessener Zeit erfüllt werden könne. Dem stehe hier das dingliche Wohnungsrecht des Großonkels entgegen, der nicht bereit sei, das Recht aufzugeben oder ablösen zu lassen. Ein Verkauf des Hausgrundstücks scheide unter diesen Umständen aus. Es dürfe kaum jemand bereit sein, ein Hausgrundstück auf dem Land, welches aufgrund eines ausgeübten Wohnungsrechts weder selbst noch durch Vermietung genutzt werden könne, zu einem auch nur annähernd dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zu erwerben. Dies entspreche auch der Einschätzung der Grundschuldgläubigerin, die als Bank entsprechende Erfahrung besitze und deshalb von einer Zwangsvollstreckung absehe. So habe das Amtsgericht auch den Antrag der Betreuerin abgelehnt, den von ihr zur Schuldenregulierung für erforderlich gehaltenen Verkauf des Hausgrundstücks zu genehmigen. Bei der gegebenen Sachlage komme schließlich auch eine andere Form der Verwertung nicht in Betracht. Nach der Aufhebung der Betreuung bestehe keine Möglichkeit, zum Zwecke der Schaffung von L...