Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 350/85) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14256/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden dieser Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 12. Juni 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Anträge des Antragstellers abgewiesen wurden.
III. Die Eigentümerbeschlüsse vom 20. Juni 1985 zu den Tagesordnungspunkten 1 d, 1 e, 1 f, 1 g, 3 und 8 werden für ungültig erklärt.
IV. Der Antragsteller hat die Hälfte der Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs sowie des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; die übrigen Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das erste Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 1989 auf 100 000 DM, für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren auf 37 000 DM festgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage in fünf einzelnen Häusern. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.4.1984 Verwalterin der Wohnanlage; vorher war der Antragsteller seit 1.4.1982 Verwalter.
In der Gemeinschaftsordnung (GO) sind den einzelnen Wohnungen je nach Größe 3 bis 6 Stimmen und jedem Tiefgaragenplatz 1 Stimme in der Eigentümerversammlung zugeteilt. Nach § 11 Nr. 1 Buchst.a GO ist die Eigentümerversammlung nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten sind.
Der Verwaltervertrag mit der Antragsgegnerin zu 2 enthält in § 5 Abs. 2 folgende Regelung:
Ein Wohnungseigentümer kann sich, wenn die Teilungserklärung keine andere Regelung enthält, nur durch einen Familienangehörigen einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft oder den Verwalter aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Diese Vollmacht ist der Niederschrift anzuheften.
Am 20.6.1985 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der mehrere Beschlüsse gefaßt wurden. Die Niederschrift über die Versammlung enthält eingangs die Feststellung, daß 528,10/1000 Miteigentumsanteile mit 577 von insgesamt 1091 Stimmen „anwesend bzw. rechtsgültig vertreten” waren. Abgestimmt wurde durch Handaufheben, außer zu TOP 7, wo mit Stimmzetteln abgestimmt wurde. Eine Auswertung der Stimmzettel ergab, daß nur 488 Stimmen abgegeben wurden.
Der Antragsteller hat am 18.7.1985 beim Amtsgericht zunächst beantragt festzustellen, daß mit Ausnahme des Beschlusses zu TOP 5 am 20.6.1985 keine gültigen Beschlüsse gefaßt wurden. Außerdem hat er vier Verpflichtungsanträge gestellt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.6.1987 festgestellt, daß zu TOP 7 kein wirksamer Eigentümerbeschluß zustandegekommen ist, und im übrigen die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.2.1988 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 10.5.1989 (= WE 1990, 140), auf den für weitere Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 a, 1 b, 1 c und 1 h zurückgewiesen. Im übrigen hat er den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Erledigung von drei Verpflichtungsanträgen und des Anfechtungsantrags zu TOP 2 hatte das Landgericht noch zu entscheiden über den Antrag, die abgeschaltete Zuluftanlage im Haus 9 wieder in Betrieb zu setzen, sowie über die Anfechtungsanträge zu TOP
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d) |
Genehmigung der Teilabrechnung über die Fernwärmekosten Juli 1984 – Dezember 1984 zuzüglich von Kosten für Betriebsstrom und Bedienung; |
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e) |
Genehmigung der Teilabrechnung über die Fernwärmekosten Juli 1983 – Dezember 1983 zuzüglich von Kosten für Betriebsstrom und Bedienung; |
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f) |
Genehmigung der Teilabrechnung über die Fernwärmekosten Januar 1984 – März 1984 zuzüglich von Kosten für Betriebsstrom und Bedienung; |
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g) |
Genehmigung der Teilabrechnung über die Fernwärmekosten April 1984 – Juni 1984 zuzüglich von Kosten für Heizungsablesung, Betriebsstrom und Bedienung; |
3) |
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Festlegung der Kostenarten, die als Heiz- und Warmwasserkosten ab 1986 abzurechnen sind: Fernwärmekosten, Betriebsstrom, Hausmeisterbedienung, Wartung; im Fall der Warmwasserkosten kommen die Wasser- und Abwasserkosten hinzu; |
8) |
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Nachträglicher Beschluß über Reparatur des Müllcontainers von Haus 9; Finanzierung über den Reparaturfonds. |
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20.1.1993 den Eigentümerbeschluß vom 20.6.1985 zu TOP 3 insoweit für ungültig erklärt, als die Wasser- und Abwasserkosten für das Warmwasser bei den Heizkosten mitberechnet werden sollten; ferner hat es die ...