Leitsatz (amtlich)
1. Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.
2. Die Versäumung der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des Einwilligungsvorbehalts.
Normenkette
FGG §§ 25, 69 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 28.07.1997; Aktenzeichen 4 T 70/97) |
AG Bayreuth (Beschluss vom 03.04.1997; Aktenzeichen XVII 14/95) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 28. Juli 1997 wird dahin abgeändert, daß die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, vom 3. April 1997 – ohne Maßgabe – zurückgewiesen wird (Nr. 1 des Tenors).
II. Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 7.6.1995 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Bestimmung des Aufenthalts, Einwilligung in die ärztliche Heilbehandlung, Vermögens sorge, Regelung von Wohnungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Gleichzeitig ordnete es für die gesamten Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt an. Am 6.8.1996 beantragte der Betroffene die Aufhebung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, hilfsweise die Entlassung des bisherigen Betreuers. Mit Beschluß vom 3.4.1997 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag ab und verlängerte die „bestehende Betreuung” mit der Maßgabe, daß der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, die Bestimmung des Aufenthalts und die Regelung sozialrechtlicher Angelegenheiten umfasse. Hiergegen legte der Betroffene am 23.4.1997 Beschwerde ein. Auf telefonische Antrage der Kammer erklärte der Amtsrichter am 11.7.1997, er gehe davon aus, daß für die bestimmten Aufgabenkreise der Einwilligungsvorbehalt fortbestehe. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 28.7.1997 die Beschwerde mit der Maßgabe zurück, daß die Betreuung auch den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit umfaßt (Tenor 1). In Nr. 2 des Tenors sprach es aus: „Es wird klargestellt, daß für sämtliche Aufgabenkreise ein Einwilligungsvorbehalt besteht”. Gegen diesen dem Betroffenen am 5.8.1997 zugestellten Beschluß legte sein Verfahrensbevollmächtigter am 19.8.1997 weitere Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsmittel sind nur zum Teil erfolgreich.
1. Das Landgericht hat ausgeführt. Nach den Darlegungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 14.7.1997, leide der Betroffene nach wie vor an einem chronischen Alkoholismus mit einem hirnorganischen Psychosyndrom, wobei der Realitätsbezug des Betroffenen wesentlich beeinträchtigt sei. Aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht könne der Betroffene in den durch den angefochtenen Beschluß bestimmten Aufgabenkreisen seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und der offensichtlich unkontrollierten Medikamenteneinnahme des Betroffenen sei die Betreuung im Beschwerdeverfahren um den Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit” zu erweitern. Die Kammer werde hieran nicht durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert. Der Betroffene sei in den bestimmten Aufgabenkreisen zumindest partiell geschäftsunfähig. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für seine Person oder sein Vermögen. Deswegen sei auch der angeordnete Einwilligungsvorbehalt aufrechtzuerhalten. Lediglich aus deklaratorischen Gründen sei dies im Tenor gesondert anzuführen. Es habe kein Anlaß bestanden, dem Betroffenen einen neuen Betreuer zu bestellen. Der derzeitige Betreuer übe nach den vorliegenden Erkenntnissen seine Tätigkeit in einer nicht zu beanstandenen Art und Weise aus.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nur stand, soweit das Landgericht die vom Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreise des Betreuers und dessen weitere Bestellung bestätigt hat. Im übrigen ist die Entscheidung aufzuheben, ohne daß eine Zurückverweisung der Sache erforderlich ist.
a) Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für Verlängerung der Betreuung in den vom Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreisen des Betreuers nach § 1896 Abs. 1, Abs. 2 BGB bejaht.
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; KG R & P 1996, 86/87; OLG Hamm DAVorm. 1997, 135/138; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 – LS –).
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betr...