Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.11.2002; Aktenzeichen 1 T 3923/02) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 516/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/4 und die Antragstellerin 3/4 zu tragen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die Hälfte ihrer im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zur Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner auf 2.915 EUR und für die Folgezeit auf 1.380 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 2.5.2001 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse, unter anderem
- zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000
- zu TOP 6.2 die Wahl von drei Wohnungseigentümern als Verwaltungsbeiratsmitglieder
- zu TOP 8 die Erneuerung aller Licht- und Klingeltaster für etwa 1.700 DM.
Die Antragstellerin hat beantragt, diese und weitere am 2.5.2001 gefasste Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat einzelne der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse, jedoch nicht die zu TOP 4, 6.2 und 8 gefassten Beschlüsse am 6.2.2002 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13.11.2002 den Eigentümerbeschluss zu TOP 4 teilweise für ungültig erklärt und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragstellerin und die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner haben ihr Rechtsmittel alsbald wieder zurückgenommen. Die Antragstellerin erstrebt weiterhin die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 6.2 und 8.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei der Wahl des Verwaltungsbeirats hätten die Wohnungseigentümer einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, warum die Wahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspeche. Die Eignung eines Verwaltungsbeiratsmitglieds werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer mit ihm im Streit liege. Dies gelte erst recht, wenn wie hier der Bruder der Antragstellerin mit einem Verwaltungsbeiratsmitglied zerstritten sei.
Die Erneuerung aller Licht- und Klingeltaster entspreche ordnungsmäßiger Instandhaltung, weil die Taster nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Antragsgegner teilweise beschädigt und im Übrigen vergilbt gewesen seien, so dass sie nicht mehr zu dem erneuerten Treppenhaus gepasst hätten.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Für die Behauptung der Antragsgegner, das Rechtsmittel sei von dem Bruder der Antragstellerin im eigenen Namen und nicht als deren Vertreter eingelegt worden und damit unzulässig, enthält die Niederschrift über die Einlegung des Rechtsmittels keinerlei Anhaltspunkte.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Eigentümerbeschluss über die Wahl der Verwaltungsbeiräte nicht beanstandet, weil er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 3, 4 WEG).
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Eine Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Beschlussfassung an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers spricht. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist (BayObLG ZfIR 1999, 375). Ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines bestimmten Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat besteht, ist insbesondere an den dem Verwaltungsbeirat obliegenden Aufgaben zu messen. Diese bestehen nach § 29 Abs. 2 und 3 WEG darin, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Kostenvoranschläge zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen und im Übrigen den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Beurteilung, ob danach ein Wohnungseigentümer als Verwaltungsbeirat geeignet ist und ein Eigentümerbeschluss über seine Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, obliegt im Wesentlichen den Richtern der Tatsacheninstanz. Diese Beurteilung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler, zu überprüfen und im Übrigen bindend (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO).
Das Landgeri...