Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 69g Abs. 1 FGG aufgeführten Berechtigten haben auch bei einstweiligen Anordnungen nach § 69 f. FGG ein Beschwerderecht in gleichem Umfang.
2. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, bei einer nach § 69 f. Abs. 1 S. 5 FGG abweichend zu § 1897 Abs. 4 oder 5 BGB getroffenen Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach Wegfall der Gefahr im Verzug den Prüfungsmaßstab für dessen Auswahl zu ändern.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 7 T 477/03, 7 T 481/03) |
AG Kelheim (Beschluss vom 15.09.2003; Aktenzeichen XVII 265/03) |
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 17.11.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Kelheim vom 15.9.2003 verworfen wird.
Gründe
I. Das VormG bestellte für die Betroffene mit Beschluss vom 22.8.2003 für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und für Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Anhalten der Post eine vorläufige Betreuerin. Nach dem ärztlichen Zeugnis des Kreiskrankenhauses vom 22.8.2003 leidet die Betroffene an einer Demenz vom Typ Alzheimer. Die Betroffene legte gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluss Beschwerde ein und übertrug in dem Beschwerdeschriftsatz der weiteren Beteiligten, ihrer Tochter, die gesetzliche Vertretung und die Betreuung ihrer Person. Auch die weitere Beteiligte wandte sich gegen die einstweilige Anordnung des VormG und beantragte, sie selbst zur Betreuerin zu bestellen.
Die vorläufige Betreuerin veranlasste den Umzug der Betroffenen in ein Pflegeheim, weil ihre Wohn- und Gesundheitssituation ein Verbleiben in ihrer Mietwohnung nicht mehr möglich erscheinen lasse. So sei sie bereits mehrfach gestürzt und zuletzt in hilfloser Lage mit einem Armbruch aufgefunden worden. Die vorläufige Betreuerin beantragte ferner die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung und Auflösung der Wohnung der Betroffenen. Als Grund hierfür gab sie an, dass finanzielle Mittel für die Erhaltung der Mietwohnung nicht vorhanden seien. Das VormG genehmigte mit Beschluss vom 15.9.2003 die Kündigung des Mietverhältnisses der Wohnung der Betroffenen, denn eine selbständige Lebensführung der Betroffenen sei auch unter Zuhilfenahme ambulanter Dienste nicht mehr möglich. Auch gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss legte die weitere Beteiligte Beschwerde ein.
Das VormG half den Beschwerden der weiteren Beteiligten nicht ab. Nach Anhörung der Betroffenen und der Beschwerdeführerin wies das LG die Beschwerden mit Beschluss vom 17.11.2003 zurück.
Hiergegen hat die weitere Beteiligte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2003 weitere Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass sich sowohl das AG als auch das LG über den Wunsch der Betroffenen, ihre Tochter als Betreuerin einzusetzen, hinweggesetzt habe. Auch sei die kurzfristige Aufhebung des Mietverhältnisses verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die weitere Beteiligte hat ferner für ihr Rechtsmittel die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Entscheidungen des Beschwerdegerichts unterliegen ohne Rücksicht auf die Statthaftigkeit oder Zulässigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde; der erfolglose Erstbeschwerdeführer ist insoweit beschwerdeberechtigt (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 1, 7, m.w.N.).
2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses der Betroffenen richtet. Insoweit hätte das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des AG vom 15.9.2003 wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin als unzulässig verwerfen müssen.
a) Das Rechtsbeschwerdegericht ist verpflichtet, die Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers im Erstbeschwerdeverfahren einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. BayObLGZ 1971, 284 [285], m.w.N.).
b) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluss vom 15.9.2003 war unzulässig. Sie hat insoweit weder ein Beschwerderecht aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG noch aus § 20 Abs. 1 FGG. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 1907 Abs. 1 BGB ist in der enumerativen Aufzählung des § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, der den Angehörigen des Betroffenen ein eigenständiges Beschwerderecht gewährt, nicht enthalten. § 69g Abs. 1 S. 1 FGG stellt hinsichtlich der dort aufgezählten Fälle eine abschließende Regelung dar, die über ihren Wortlaut hinaus nicht erweiterbar ist (vgl. BayObLGZ 1998, 82 [83]; Bassenge, §§ 69g FGG Rz. 4; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 9).
Die weitere Beteiligte hat auch kein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG. Ein Beschwerderecht hieraus wäre nur dann zu bejahen, wenn die vormu...