Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 203/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 24420/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43 694,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die seit dem Jahr 1983 von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört seit 15.12.1987 ein im Untergeschoß gelegenes, in der Teilungserklärung als Gewerberaum beschriebenes Teileigentum, das vermietet ist und als Ballettstudio genutzt wird. Seit Jahren traten in dem Teileigentum Feuchtigkeitsschäden auf.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegner hätten es versäumt, eine umfassende und qualifizierte Sanierung des Gemeinschaftseigentums vorzunehmen. Er hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den ihm entstandenen Schaden in Höhe von 43 693,21 DM zu ersetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 3.12.1990 abgewiesen; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 11.12.1991 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Senat am 21.5.1992 die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags in Richtung gegen die Antragsgegner zu 1 zurückgewiesen wurde. Insoweit wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 4.2.1994 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche richtete. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Vorwürfe des Antragstellers richteten sich nicht gegen das ausführende Unternehmen, sondern dagegen, daß die Reparatur verzögert worden sei; es hätte bereits beim ersten Auftreten von Feuchtigkeitsschäden ein Bauphysiker eingeschaltet werden müssen. Ein solcher hätte von den Wohnungseigentümern, diese handelnd durch den Verwalter, beauftragt werden müssen. Das Verfahren gegen den Verwalter sei rechtskräftig abgeschlossen; es bedürfe daher keines Eingehens darauf, inwieweit dieser ohne ermächtigenden Eigentümerbeschluß hätte tätig werden dürfen. Nach Erwerb des Teileigentums durch den Antragsteller komme ein Verschulden der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich einem Verlangen des Antragstellers widersetzt hätten, einen Bauphysiker einzuschalten. Dies sei nicht der Fall. Eine Haftung der Wohnungseigentümer käme damit nur für den Fall in Betracht, daß das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen schuldhaft mangelhaft gearbeitet habe. Dies sei nach dem erholten Sachverständigengutachten nicht der Fall.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21.5.1992 (BayObLGZ 1992, 146) ausgeführt, ein Verschulden der Verwalterin im Zusammenhang mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sei ohne Rechtsfehler vom Landgericht verneint worden; damit entfalle auch ein eigenes Verschulden der Wohnungseigentümer, weil die Verwalterin im Zusammenhang mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Wahrung der Interessen und Pflichten der Wohnungseigentümer tätig geworden sei. Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin wurden rechtskräftig abgelehnt und solche gegen die Wohnungseigentümer nur noch unter dem Gesichtspunkt für möglich gehalten, daß diese für das beauftragte Sanierungsunternehmen als ihren Erfüllungsgehilfen bei der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einzutreten hätten; Voraussetzung hierfür wäre ein Verschulden des beauftragten Unternehmens bei der Ausführung der Sanierungsarbeiten.
b) Unabhängig davon, daß der Antragsteller einen dahingehenden Vorwurf gegen das Sanierungsunternehmen nicht erhebt, hat das Landgericht ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmens im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten ohne Rechtsfehler verneint. Es hat sich dabei auf das erholte Sachverständigengutachten gestützt. Dessen Würdigung ist Sache des Landgerichts als Tatsachengericht; die Beweiswürdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, zu überprüfen (BayObLGZ 1993, 389/397 f.). Solche liegen nicht vor.
c) Der Antragsteller stützt seine Schadensersatzansprüche nunmehr darauf, die Wohnungseigentümer hätten es schuldhaft unterlassen, dem Sanierungsunternehmen sogleich einen umfassenden Sanierungsauftrag zu erteilen; statt dessen hätten sie immer nur Teilaufträge erteilt, so daß sich die Sanierung erheblich verzögert habe. ...