Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 19.03.1997; Aktenzeichen 5 T 196/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 19. März 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eintragungsbewilligung außer dem bereits beigefügten Plan über die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Räume (Wohnungsplan) weitere Pläne beizufügen sind, aus denen sich die Lage des Gebäudes, in dem sich die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Räume befinden, auf dem Grundstück (Grundstücksplan) sowie die Größe und Lage dieser im ersten Obergeschoß des Gebäudes liegenden Räume (Stockwerksplan) ergeben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind in Gütergemeinschaft Eigentümer eines 3470 m² großen, mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks.
Zu notarieller Urkunde vom 19.12.1995 bestellten sie für sich als Berechtigte in Gütergemeinschaft ein Dauerwohnrecht an der im ersten Obergeschoß eines der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude gelegenen Wohnung. Den Dauerwohnberechtigten ist das Recht auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie des Gartens eingeräumt. Der notariellen Urkunde ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Plan beigefügt, aus dem sich die Begrenzung der Wohnung und die Lage der einzelnen Zimmer innerhalb der Wohnung sowie die Größe des Gartens ergibt. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 20.8.1996 beanstandet und unter anderem die Vorlage eines Aufteilungsplans verlangt, der sowohl einen Aufriß des ganzen Gebäudes als auch die Grundrisse der einzelnen Stockwerke enthält. Die Erinnerung/Beschwerde gegen diese Beanstandung der Zwischenverfügung hat das Landgericht durch Beschluß vom 19.3.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Da sich das Dauerwohnrecht nur auf eine bestimmte Wohnung erstrecke, sei es notwendig, daß Schnitte und Ansichten der anderen Gebäudeteile vorgelegt würden. Aus der Bauzeichnung müsse die Aufteilung des Gebäudes ersichtlich sein. Selbst wenn man einen Plan für ausreichend erachte, der außer der Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile zumindest die Aufteilung des in Frage kommenden Stockwerks erkennen lasse, erfülle der vorgelegte Plan diese Anforderung nicht. Er lasse nicht erkennen, ob die Wohnung das ganze Stockwerk umfasse oder ob sich in diesem weitere Wohnungen befänden. Den Dauerwohnberechtigten sei das Recht eingeräumt, einzelne Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie den Garten mitzubenutzen. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit eines Plans, der die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes erkennen lasse.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Gemäß § 31 Abs. 1 WEG kann ein Grundstück mit einem Dauerwohnrecht belastet werden, das unter Ausschluß des Eigentümers zur Nutzung einer bestimmen Wohnung in dem auf dem Grundstück befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäude berechtigt; das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Die Wohnung muß in sich abgeschlossen sein (§ 32 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Eintragungsbewilligung, auf die zur näheren Bezeichnung von Inhalt und Umfang des Dauerwohnrechts Bezug genommen werden kann, muß außer einer Abgeschlossenheitsbescheinigung eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung beigefügt werden, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich sind (Aufteilungsplan; § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG). Gemäß § 33 Abs. 3 WEG darf der Dauerwohnberechtigte, sofern dies nicht ausgeschlossen wird, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen.
Ein Dauerwohnrecht kann der Eigentümer auch für sich selbst am eigenen Grundstück bestellen (Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. vor § 31 Rn. 25; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. vor § 31 Rn. 3; Demharter GBO 22. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 123; Meikel/Sieveking GBR 7. Aufl. Einl. Rn. C 169). Der Nachweis eines Bedürfnisses hierfür im Hinblick auf eine beabsichtigte Veräußerung des belasteten Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof verlangt dies zwar für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am eigenen Grundstück (BGHZ 41, 209/211); ebenso verlangt dies das OLG Oldenburg (Rpfleger 1967, 410) für das Wohnungsrecht des § 1093 BGB. Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden (vgl. Weitnauer/Hauger vor § 31 Rn. 3; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 39). Sie kann auf das Dauerwohnrecht nicht übertragen werden. Die...