Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen UR II 57/89)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 375/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 22 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner zu 1 bis 22 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

§ 5 Abs. 1 der als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet:

Pflichten der Wohnungseigentümer

In Ergänzung des § 14 WEG wird bestimmt, daß die Wohnungseigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht eigenmächtig verändern dürfen. Dies gilt insbesondere für die Außenanlagen, den Außenanstrich des Gebäudes einschl. Loggien, der Fenster und Wohnungsabschlußtüren. Änderungen der äußeren Gestalt oder des Anstrichs des Gebäudes bedürfen des Beschlusses der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Auch dürfen Änderungen an den Fußbodenkonstruktionen innerhalb der Wohnungen nicht vorgenommen werden.

Auf dem Grundstück waren ursprünglich nur Stellplätze vorhanden. Aufgrund eines Eigentümerbeschlusses vom 11.10.1961 wurden die Stellplätze durch Garagen ersetzt. Vor diesen befindet sich ein befestigter Platz, von dem aus über eine angrenzende Grünfläche die einzelnen Häuser der Wohnanlage durch Gehwege erreicht werden.

In der Eigentümerversammlung vom 8.9.1989 faßten die Wohnungseigentümer unter anderem folgende Mehrheitsbeschlüsse:

Tagesordnungspunkt 8 b Nr. 7

Die geplatteten Gehwege sollen an ihrem nördlichen Ende durch ca. 1,20 m breite, gleichartige Wege verbunden werden und soweit die Feuerwehrzufahrt berührt wird, die Lamellensteine mit Beton ausgefüllt werden.

Tagesordnungspunkt 8 b Nr. 8:

Die örtliche, ohnehin schadhafte Teppichstange ist zu entfernen und die befestigte Fläche ist für einen 4. Stellplatz zu verbreitern.

Der Gehweg soll im Anschluß an den Garagenvorplatz auf der Grünfläche errichtet werden.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 13.11.1989 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 8.5.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 22.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.4.1990 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 8.5.1990 bestimmt. Zu diesem Termin ist keiner der Beteiligten erschienen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde in öffentlicher Sitzung „der anliegende Beschluß” von dem Vorsitzenden verkündet. Der Sitzungsniederschrift ist der vollständige, sechsseitige Beschluß der Kammer beigefügt.

In Wohnungseigentumssachen ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden (§ 43 Abs. 1 WEG). Abweichend von § 16 Abs. 1 FGG werden die Entscheidungen jedoch erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WEG). Für die Bekanntmachung der Entscheidungen enthält das Wohnungseigentumsgesetz keine Sonderregelungen; insoweit verbleibt es daher bei den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 FGG. Da gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde statthaft ist (§§ 27, 29 Abs. 2 FGG, § 45 Abs. 1 WEG), mußte die Beschwerdeentscheidung, weil mit ihrer Bekanntmachung der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist begann (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG), grundsätzlich von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zugestellt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Entscheidung konnte aber wirksam auch gemäß § 16 Abs. 3 FGG bekanntgemacht werden. Dazu wäre aber erforderlich gewesen, daß die vollständige Entscheidung, also der Entscheidungssatz und die Gründe, in Anwesenheit aller Beteiligten bekanntgemacht worden wären (BayObLGZ 1988, 436/439; BayObLG WuM 1989, 459 m.w.Nachw.).

Die Verkündung der Entscheidung am 8.5.1990 stellt schon deshalb keine wirksame Bekanntmachung dar, weil sie in Abwesenheit der Beteiligten geschah. Gleichwohl ist die Entscheidung aber mit der Verkündung, auch wenn nur der Entscheidungssatz verkündet worden sein sollte, existent geworden und das Gericht an sie gebunden (BayObLG aaO, je m.w.Nachw.). Die vollständige Entscheidung wurde den Beteiligten jedoch auch förmlich zugestellt. Erst damit wurde der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt.

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Bei den beschlossenen Maßnahmen handle es sich um eine äußere Umgestaltung des gemeins...

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