Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beurteilung der Eignung des Betreuers durch den Tatrichter kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.

 

Normenkette

BGB § 1897

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 7 T 125/99)

AG Cham (Urteil vom 01.03.1999; Aktenzeichen 8 XVII 82/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Betroffene lebt seit Juni 1996 in einem Altenheim. Zuvor hatte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten, eine Vollmacht u. a. für Heimangelegenheiten und Bankgeschäfte erteilt. Ende 1997 regte der Heimträger die Bestellung eines Betreuers an, da die Betroffene wegen ihrer geistigen Verwirrtheit die Vollmacht nicht mehr widerrufen könne und die Heimkosten durch den Beschwerdeführer nur unzureichend beglichen würden. In der Folgezeit wurde die Betroffene zur Zahlung von 29.057,70 DM Heimkosten verurteilt.

Das Vormundschaftsgericht ordnete am 1.3.1999 Betreuung an mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Öffnen, Entgegennahme und Bearbeiten amtlicher Post. Als Betreuer bestellte es einen Rechtsanwalt. Dieser widerrief mit Schreiben vom 2.3.1999 die dem Beteiligten erteilte Vollmacht.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legte der Beteiligte Beschwerde ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens änderte das Landgericht die Betreuerbestellung zunächst vorläufig dahin ab, daß der Beteiligte für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zum Betreuer bestimmt wurde.

Mit Beschluß vom 20.8.1999 stellte es die alte Regelung wieder her. Am 4.4.2000 wies es die Beschwerde des Beteiligten zurück. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Beteiligte ist als Sohn der Betroffenen gemäß § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde wurde auch formgerecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 21 Abs. 2 FGG) eingelegt. Sie ist aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betroffenen sei von Amts wegen ein Betreuer zu bestellen. Bei ihr liege ein demenziales Syndrom vor, daneben eine körperliche Gebrechlichkeit. Die Betroffene sei nicht der Lage, ihre Situation realitätsgerecht einzuschätzen und nach vernünftigen Kriterien zu handeln. Eine Verständigung mit ihr sei nicht möglich. Die geschäftsunfähige Betroffene könne in den vom Vormundschaftsgericht genannten Aufgabenkreisen ihren Willen nicht mehr frei bestimmen. Sie könne die Tragweite von Erklärungen im Rechtsverkehr nicht mehr erkennen. Gleiches gelte für die Bedeutung und die Risiken der vorzunehmenden Behandlungsmaßnahmen. Die Betreuung sei erforderlich unabhängig von der dem Beteiligten erteilten Vollmacht, die im übrigen wirksam widerrufen worden sei. Bei den bestehenden erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit und Tauglichkeit des Beteiligten sei eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung nicht ausreichend. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer sei nicht zu beanstanden. Eine Bestellung des Beteiligten oder von dessen Ehefrau komme nicht in Betracht. Der Beteiligte habe während seiner Tätigkeit als Betreuer pflegerische Maßnahmen für die Betroffene verweigert, was zu einer Gesundheitsgefährdung geführt habe. Für den Aufgabenkreis Vermögens sorge scheide der Beteiligte wegen Interessenkollision aus, da er möglicherweise mit Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen rechnen müsse.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Betreuerbestellung und -auswahl sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Betreuerbestellung

aa) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayObLG FamRZ 1999, 1612 f. m.w.N.).

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht hinreichend beachtet.

Die Beschwerdeentscheidung läßt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat den Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), von einer erneuten Anhörung der Betroffenen durfte es absehen (§ 69g Abs. 5 Satz 3 FGG). Es hat bei seiner Würdigung des Gutachtens die Stellungnahmen der Betreuungsstelle und anderer mit der Betroffenen befaßter Personen einbezogen.

Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, d...

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