Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 14.02.2002; Aktenzeichen 2 T 160/01)

AG Freyung (Beschluss vom 22.05.2001; Aktenzeichen 1 UR II 17/01 WEG)

 

Tenor

  • Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
  • Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 840,71 EUR festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Aus der Jahresabrechnung für den Zeitraum 1.7.1999 bis 30.6.2000 machen die Antragsteller gegen den Antragsgegner Zahlungsrückstände von 1.779,44 DM geltend. Sie haben dazu eine Gesamt- und Einzelabrechnung sowie eine Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung vorgelegt und die einzelnen Positionen vor dem Amtsgericht mündlich erläutert. Die Abrechnung weist unter anderem Verwalter- und Hausmeisterkosten aus, die der Antragsteller zu 1 für sich beansprucht. Der Antragsgegner stellt grundsätzlich in Abrede, daß für die Gemeinschaft ein Verwalter wirksam bestellt worden ist.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 22.5.2001 verpflichtet, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 1.659,94 DM nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Die Entscheidung wurde dem Antragsgegner durch Zustellung bekanntgemacht am 30.6.2001. Dessen sofortige Beschwerde ging am 13.7.2001 beim Landgericht ein. Mit ihr hat der Antragsgegner “außerdem” Antrag auf Bestellung eines Notverwalters u.a. gestellt. Insoweit hat das Amtsgericht ein neues Verfahren gebildet und die Akten im übrigen zur Beschwerdeentscheidung dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 14.2.2002 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist erfolgreich. Es führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

  • Das Landgericht hat ausgeführt:

    Der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens müsse der gleiche sein wie der in der Vorinstanz. Dort sei es nicht um die Bestellung eines Notverwalters, sondern um rückständige Neben- und Verwaltungskosten gegangen. Die Beschwerdeentscheidung dürfe nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sind. Eine dennoch insoweit eingelegte Beschwerde sei nicht statthaft. Substantiierte Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluß habe der Antragsgegner jedoch nicht vorgebracht. Auch seine nachgereichte ergänzende Beschwerdebegründung ändere daran nichts. Der Antragsgegner mache in ihr nämlich keine materielle Beschwer geltend.

  • Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist statthaft (§ 45 Abs. 1 WEG) und auch im übrigen zulässig.

    • Das Rechtsmittel wäre unzulässig, wenn der Antragsgegner mit ihm nur einen neuen Verfahrensgegenstand geltend gemacht hätte, der nicht bereits den Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug bildete (dazu Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 57; Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. vor § 511 Rn. 8a), er also die Abweisung des vorinstanzlich der Gegenseite zugebilligten Anspruchs nicht mehr weiterverfolgte (siehe BGH NJW 2001, 226; Reichold in Thomas/Putzo Vorbem. § 511 Rn. 21, 30). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeschrift an das Landgericht unterscheidet insoweit hinreichend deutlich zwischen dem Angriff gegen die amtsgerichtliche Entscheidung einerseits und neuen, bisher nicht behandelten und nicht zum Verfahrensgegenstand gehörenden Anträgen andererseits. Dabei ist im Verfahren in Wohnungseigentumssachen zu berücksichtigen, daß an Form und Inhalt einer Rechtsmittelschrift keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden können. Weder ist die Stellung eines bestimmten Antrags noch ist eine Begründung erforderlich (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 45 Rn. 34/36). Erkennbar muß lediglich der Wille des Beschwerdeführers sein, die Überprüfung einer bestimmten Entscheidung durch das Beschwerdegericht herbeizuführen (siehe etwa BayObLG WE 1992, 169 – LS –). Dem genügt die Beschwerde vom 13.7.2001, die zwar nicht das Datum der getroffenen Entscheidung, jedoch eine hinreichend klare Zuordnung durch die Mitteilung des Aktenzeichens und der Beteiligten ermöglicht. Die Beschwerdeschrift erlaubt auch nicht den Schluß, der Antragsgegner wolle gar nicht die amtsgerichtliche Entscheidung überprüft haben, sondern nehme sie hin und stelle nur aus deren Anlaß den Antrag, einen Notverwalter zu bestellen. Dazu hätte es nämlich der ausdrücklich so bezeichneten sofortigen Beschwerde nicht bedurft, die zudem sprachlich und optisch von den neu gestellt...

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