Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausübung der elterlichen Sorge gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten des Betreuten und kann daher nicht Gegenstand einer Betreuung sein. Ein mögliches Erziehungsversagen des Betroffenen kann auch nicht zur Begründung seiner Betreuungsbedürftigkeit herangezogen werden.
2. Im Verfahren der weiteren Beschwerde können Tatsachengrundlagen eines ärztlichen Gutachtens, insb. die Einbeziehung fremdanamnestischer Beobachtungen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die vom LG seiner Erstentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind. Der Betroffene kann insoweit nicht seine eigene Sachdarstellung anstelle der vom Sachverständigen gewürdigten Tatsachen zur Geltung bringen.
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen 4 T 229/04) |
AG Ansbach (Aktenzeichen XVII 0558/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 24.3.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 18.7.2003 bestellte das VormG der Betroffenen die jetzige Betreuerin zunächst vorläufig mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten". Am 3.3.2004 hat das Gericht eine endgültige Betreuung angeordnet und diese um die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge" sowie "Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" erweitert.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 24.3.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit welcher sie nach wie vor die Aufhebung der Betreuung anstrebt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insb. formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Voraussetzungen einer Betreuung gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB seien gegeben. Bereits im Gutachten eines Medizinaloberrats beim Gesundheitsamt vom Juni 2003 sei bei der Betroffenen eine schleichend verlaufende Psychose diagnostiziert worden. Nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen der erfahrenen Sachverständigen Dr. S. vom Gesundheitsamt des Landratsamtes liege bei der Betroffenen eine psychische Erkrankung vor, nämlich eine latent verlaufende Psychose in Form einer hebephrenen oder schizo-affektiven Störung. Diese Erkrankung habe zu einer ausgeprägten Affektibilität geführt, welche die Urteils- und Kritikfähigkeit erheblich einschränke. Auch die behandelnde Ärztin während der Unterbringung der Betroffenen im Bezirksklinikum seit 19.2.2004 sei in einer zeitnahen gutachterlichen Stellungnahme zu einer im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnose gelangt. Sie lege eine "Schizophrenie mit bizarr manieriertem Verhalten" zugrunde.
Die Betroffene sei nach den Angaben der Sachverständigen Dr. S. deshalb auch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie habe wegen von ihr ohne begründeten Anlass provozierten Streitigkeiten mit den Vermietern ihre Wohnung verloren und sich seither nicht mehr um ihre Angelegenheiten gekümmert. Nach ihrem Umzug, den die Betroffene nicht ohne Hilfe der Betreuerin habe bewerkstelligen können, sei die weitere Zusammenarbeit mit dieser äußerst schwierig geworden, weil die Betroffene die Betreuerin ablehne. Andererseits sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Sozialhilfeangelegenheiten zu ordnen. Zudem weigere sich die Betroffene weiterhin, die Vaterschaftsfeststellung ihres Kindes zu betreiben, obwohl ihr hierdurch erhebliche finanzielle Nachteile entstünden. Sie überblicke ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr, zahle mit Scheckkarte trotz fehlender Kontodeckung, bettle bei fremden Leuten um Essen und Geld und begleiche ihre Rechnungen in Gasthäusern nicht. Wiederholt habe sie Waren im Versandhandel bestellt, ohne diese bezahlen zu können.
Wie verschiedene Vorfälle zeigten, sei sie nicht gewillt, ihr Kind von schädigendem Verhalten ggü. Dritten abzuhalten; auch habe sie bei diesem trotz Entwicklungsverzögerungen noch nie eine Vorsorgeuntersuchung durchführen lassen.
Die Betreuung sei auch in allen angeordneten Aufgabenkreisen erforderlich. Hinsichtlich der Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung ggü. Behörden usw. folge dies bereits aus dem dargestellten Verhalten der Betroffenen hinsichtlich ihrer Wohnung und ihres Umgangs mit Geld. Die Betreuung sei auch im Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge erforderlich. Die Betroffene habe keinerlei Einsicht in ihre schwerwiegende psychische Erkrankung; die Betreuerin benötige die Antragsbefugnis für eine geschlossene Unterbringung, weil nur durch eine stationäre Behandlung die Erkrankung der Betroffenen therapierbar sei.
Auch sei die Betreuerauswahl nicht zu beanstanden. Nachdem aus dem Familienkreis der Betroffenen keine Betr...