Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Ein Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn dem abgelehnten Richter inzwischen durch eine Änderung der Geschäfts Verteilung eine andere Geschäftsaufgabe übertragen wurde, so daß er in dem betreffenden Verfahren nicht mehr tätig werden kann.
Normenkette
ZPO § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 SA 14/01, 13/01, 12/01, 11/01, 10/01) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 22 UR 5/99, 1/99, 22/99, 14/99, 23/98) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 39.800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist an fünf Wohnungseigentumsverfahren, die beim selben Amtsgericht anhängig sind, teils als Antragsgegner, teils als Antragsteller beteiligt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2001, in der der zuständige Richter am Amtsgericht R. alle fünf Verfahren erörtern wollte, hat der Beschwerdeführer den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Da dem Amtsgericht zum 1.7.2001 ein zusätzlicher Richter zugewiesen wurde, beschloß das Präsidium des Amtsgerichts am 29.6.2001, daß die vom Richter am Amtsgericht R. bisher bearbeiteten Wohnungseigentumsverfahren ab 1.7.2001 auf den Richter am Amtsgericht S. übergehen.
Das Landgericht Traunstein hat daraufhin mit Beschluß vom 23.7.2001 das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers verworfen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.8.2001, die er nicht näher begründet hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht R. sei unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nachträglich weggefallen. Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts sei der abgelehnte Richter für die Verfahren, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, nicht mehr zuständig. Die gerügte Befangenheit könne sich daher auf die künftigen Verfahren nicht mehr auswirken.
2. Das hält der Nachprüfung stand. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich auch im Wohnungseigentumsverfahren nach den §§ 42 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Das bedeutet, daß das Ablehnungsgesuch nur dann zulässig ist und einer sachlichen Prüfung unterzogen werden kann, wenn der ablehnende Verfahrensbeteiligte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hat. Das fehlt aber, wenn der abgelehnte Richter – wie hier – nach dem derzeitigen Sachstand mit der Sache nicht mehr befaßt werden kann (BFH NJW-RR 1996, 57; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 42 Rn. 7; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 63).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Der Geschäftswert ergibt sich aus der Addition der Geschäftswerte derjenigen Verfahren, auf die sich das Ablehnungsgesuch erstreckt (BayObLG WuM 1996, 181; Thomas/Putzo aaO § 46 Rn. 2).
Unterschriften
Dr. Reichold, Demharter, Lorbacher
Fundstellen
Haufe-Index 664868 |
WuM 2002, 174 |
ZWE 2002, 73 |
NJOZ 2002, 185 |
OLGR-MBN 2002, 101 |