Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) mit 5 % der Auftragssumme anzunehmen.
Normenkette
GKG § 12a; BRAGO § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-23-06/01) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer Südbayern vom 6. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.884 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Aus einem bei der Vergabekammer Südbayern im Zusammenhang mit der Sanierung eines Stadions durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin gegen die Vergabestelle einen Kostenerstattungsanspruch. Mit Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer Südbayern vom 6.8.2001 wurden die der Antragstellerin durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 2.889,56 DM festgesetzt. Die Vergabekammer hat ihrer Kostenfestsetzung einen Gegenstandswert von 41.710,60 DM (= 5 % der Auftragssumme in Höhe von 834.212,00 DM) zugrundegelegt.
Mit ihrer am 14.8.2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 13.8.2001 wendet sich die Antragstellerin dagegen, daß die Vergabekammer den Gegenstandswert gemäß § 12 a Abs. 2 GKG mit 5 % der Auftragssumme bemessen hat. Sie beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer hinsichtlich des Gegenstandswerts auf 834.212,00 DM abzuändern und unter Berücksichtigung dieses Gegenstandswerts eine Neuberechnung der notwendigen Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorzunehmen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer Südbayern stellt eine selbständig anfechtbare Entscheidung dar, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 116 ff. GWB zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben ist (vgl. BayObLG BauR 2001, 238). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde liegen vor, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BayObLG aaO).
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist gemäß § 8 Abs. 1 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG mit 5 % der Auftragssumme anzunehmen. Zwar ergibt sich die Maßgeblichkeit der Regelung des § 12 a Abs. 2 GKG nicht schon aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Denn beide Vorschriften beziehen sich allein auf das gerichtliche Verfahren; der Gesetzgeber hat aber die Vergabekammer als verwaltungsinterne Behörde und nicht als Gericht im Sinn des deutschen Verfahrensrechts ausgestaltet. Jedoch bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, daß die gerichtlichen Wertvorschriften sinngemäß auch für Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO durch Art. 7 KostRÄndG 1994 vom 24.6.1994 (BGBl I S. 1325) sollte keine sachliche Änderung herbeiführen, sondern nur die frühere Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in sprachlich gestraffter Form wiedergeben (BT-Drs 12/6962 S. 100). Nach der früheren Fassung war ausdrücklich bestimmt, daß die gerichtlichen Wertvorschriften auch für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts u. a. in einem Einspruchs-, Beschwerde- oder Abhilfe verfahren gelten, also in einem verwaltungsinternen Verfahren, das der Überprüfung der Erstentscheidung dient. Diesem Verfahren gleicht das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. In ihm werden zunächst durch eine verwaltungsinterne Behörde, die Vergabekammer, das Verfahren und die Entscheidungen der Vergabestelle überprüft, und zwar im wesentlichen deshalb, weil die zu überprüfende Tätigkeit dem öffentlichen Auftragswesen und damit der öffentlichen Verwaltung im weitesten Sinn zuzurechnen ist. Erst anschließend kommt es zum gerichtlichen Beschwerde verfahren gemäß §§ 116 ff. GWB (vgl. BayObLG Beschluß vom 29.9.1999 Verg 4/99, IBR 2000, 2; Beschluß vom 28.11.2000 Verg 11/00 JurBüro 2001, 209/210).
3. Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung von § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstand der Beschwerde ist nicht eine Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich daher nicht nach § 12 a Abs. 2 GKG. Vielmehr ist entsprechend den Grundsätzen des § 3 ZPO auf das Kosteninteresse der Beschwerdeführerin abzustellen. Dieses entspricht der Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin begehrten und dem von der Vergabekammer festgesetzten Betrag und beläuft sich auf 7.884 DM.
Unterschriften
Hirt, Rojahn, Zwirlein
Fundstellen
Haufe-Index 664906 |
BauR 2002, 684 |
JurBüro 2002, 144 |
AGS 2003, 34 |
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