Leitsatz (amtlich)
1. Der Alleinerbe des Beschwerdeführers ist berechtigt, weitere Beschwerde einzulegen, wenn im Verfahren die Verletzung eines übertragbaren Vermögensrechts geltend gemacht worden war.
2. Ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten wirksam geworden, ist eine Beschwerde gegen die Genehmigung grundsätzlich unzulässig.
Normenkette
FGG §§ 27, 55, 62
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 18.08.1995; Aktenzeichen 7 T 278/95) |
AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 872/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 18. August 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 2.12.1994 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen deren Sohn N. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Entgegennahme, öffnen und Anhalten der Post, und deren Sohn K. zum Ersatzbetreuer. Zum Vermögen der Betreuten gehörte auch ein Haus. Mit notariellem Vertrag vom 5.4.1995 und Nachtrag vom 12.5.1995 verkaufte die Betreute vertreten durch ihren Betreuer dieses Anwesen unter Vorbehalt der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese Genehmigung erteilte das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) am 15.5.1995, Am 17.5.1995 erteilte der Notar folgende Bestätigung:
„Gemäß der in Ziffer VII, meiner Urkunde vom 05.04.1995, und Ziffer IV, meiner Urkunde vom 12.05.1995, enthaltenen Ermächtigungen nehme ich die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Amtsgerichts Regensburg vom 15.05.1995 in Empfang, teile sie allen Vertragsteilen mit und nehme für diese die Mitteilung in Empfang.”
Am 31.5.1995 rechte der Ersatzbetreuer die Beschwerde der Betreuten gegen den Genehmigungsbeschluß ein. Diese verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 18.8.1995, Am 27.10.1995 verstarb die Betreute. Sie hatte mit Testament vom 26.7.1986 ihren Sohn K. zum Alleinerben eingesetzt. Dieser legte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.2.1996 weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ein mit dem Antrag, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags aufzuheben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Betreute war berechtigt, gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen, da die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden war (BayObLGZ 1993, 253/255 m.w.N.). Die Berechtigung zur Einlegung des Rechtsmittels ist auf den Beschwerdeführer als Alleinerben übergegangen, da es sich bei dem Recht, dessen Verletzung im Verfahren geltend gemacht wird, um ein übertragbares Vermögensrecht handelt (vgl. BayObLGZ 1965, 348/350; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 11).
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene sei nicht beschwerdeberechtigt, da sie nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 30.8.1994 geschäftsunfähig sei (§ 59 Abs. 3 FGG). Die Sondervorschriften der §§ 66, 70a FGG für das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, wonach die Betroffene ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit Verfahrens fähig wäre, seien hier nicht einschlägig. Bei ihrem Gespräch mit dem Sachverständigen am 22.7.1995 habe die Betroffene nicht einmal gewußt, daß sie Eigentümerin eines Hauses sei. Unabhängig davon sei die Beschwerde unzulässig, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung den Käufern gegenüber wirksam geworden sei (§§ 55, 62 FGG). Die zur Begründung der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.6.1989 (BayObLGZ 89, 242 ff.) sei nicht einschlägig. Anders als im dort entschiedenen Fall sei die Betroffene nicht geschäftsfähig, eine sinnvolle Verständigung mit ihr sei nicht möglich. Eine Anhörung der Betroffenen habe daher unterbleiben können. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags und der Nachträge sei ordnungsgemäß erteilt worden. Ein Mißbrauch der dem Notar erteilten, grundsätzlich zulässigen Doppelbevollmächtigung liege nicht vor. Vielmehr habe der Notar unter Hinweis auf die Widerruflichkeit der Doppelbevollmächtigung, nachdem die Genehmigung bei ihm eingegangen sei, beim Betreuer nochmals rückgefragt, ob der Vertrag rechtswirksam werden solle. Erst nachdem der Betreuer dies bejaht habe, habe der Notar von der ihm erteilten Doppelbevollmächtigung Gebrauch gemacht und die Rechtswirksamkeit des Vertrages herbeigeführt. Es bestehe daher keine Veranlassung, abweichend von den den Schutz der Käufer bezweckenden Vorschriften der §§ 55, 62 FGG ausnahmsweise die Beschwerde zuzulassen. Es sei weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, noch lägen sonstige Anhaltspunkte vor, daß die an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt seien.
2. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zu Recht verworfen.
Die Erstbeschwerde war unzulässig, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch di...