Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rechtsschutzbedürfnis beim Antrag auf Protokollberichtigung sowie Nichtigkeitsgründe beim Beschluss
Verfahrensgang
AG Bad Kissingen (Aktenzeichen II 55/82) |
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 1 T 7/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 18. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22 893,80 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in der im Beschlußeingang genannten Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Für mehrere von den jetzigen Wohnungseigentümern, darunter auch für die Antragstellerin, waren gegen die Voreigentümerin und Verkäuferin der Eigentumswohnungen – nach Darstellung der Antragstellerin auf Veranlassung der Antragsgegnerin (Verwalterin) – Klagen auf Auflassung erhoben worden. Die Wohnungseigentümer beschlossen später, die Kosten dieser Verfahren auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu übernehmen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren.
Im Protokoll vom 18.2.1982 über die Eigentümerversammlung vom 11.2.1982 heißt es:
„Auf Vorschlag wurde über folgenden Antrag abgestimmt:
Die bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten werden von der Gemeinschaft insgesamt getragen.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.”
Das Protokoll vom 19.11.1982 über die Eigentümerversammlung vom 18.11.1982 enthält hierzu folgendes:
„TOP 3 – Erfüllung des rechtskräftigen Beschlusses aus der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 11.2.1982
Am 11.2.1982 wurde in einer außerordentlichen Versammlung Beschluß gefaßt, daß die anfallenden Rechtsanwaltskosten bezüglich der Auflassungsklage von den Treuhandkonten der Eigentümergemeinschaften bezahlt werden sollen.
…
Nach einer ausführlichen Diskussion über dieses Thema gingen die erschienenen Eigentümer davon aus, daß der Beschluß vom 11.2.1982 rechtskräftig ist und demgemäß behandelt werden soll.”
Die Antragstellerin hat beantragt, die Protokolle über die Eigentümerversammlungen vom 11.2. und 18.11.1982 in einer Reihe von Punkten zu berichtigen und festzustellen, daß die Eigentümerbeschlüsse vom 11.2. und 18.11.1982 ungültig oder nichtig sind.
Das Amtsgericht hat angeordnet, die Niederschrift vom 19.11.1982 in TOP 3 Zeile 4 dahin zu berichtigen, daß es anstelle von „anfallenden” Rechtsanwaltskosten richtig „angefallenen” Rechtsanwaltskosten heißen muß. Die weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht abgewiesen. Es hat der Antragstellerin sämtliche Verfahrenskosten auferlegt.
Die Antragstellerin hat ihre Antrage mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beschluß vom 11.2.1982 den Inhalt hat, daß die Kostenübernahme nur „die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in … für ihre außergerichtliche Tätigkeit in Sachen … auf Herbeiführung der Auflassung” betrifft.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 18.1.1984 zurückgewiesen. Es hat der Antragstellerin die gesamten Kosten des zweiten Rechtszugs überbürdet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Die auf Berichtigung der Protokolle, bzw. auf die Feststellung ihrer Unrichtigkeit abzielenden Anträge könnten keinen Erfolg haben.
Die in der Niederschrift vom 18.11.1982 (richtig: 19.11.1982) enthaltene Feststellung, daß der Beschluß vom 11.2.1982 rechtskräftig sei, sei richtig.
Soweit die Antragstellerin eine Berichtigung der im Protokoll vom 19.11.1982 enthaltenen Feststellung begehre, die erschienenen Miteigentümer gingen davon aus, der Beschluß vom 11.2.1982 sei rechtskräftig und solle demgemäß behandelt werden, fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die angegriffene Feststellung berühre weder die Rechtsstellung der Antragstellerin noch die eines anderen Wohnungseigentümers.
b) Die Anträge auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit der in den Eigentümerversammlungen vom 11.2. und 18.11.1982 gefaßten Beschlüsse seien unbegründet.
In der Versammlung vom 18.11.1982 seien keine Beschlüsse gefaßt worden. Das Verlangen der Antragstellerin gehe insoweit ins Leere.
Der Beschluß vom 11.2.1982 über die Anerkennung der angefallenen Rechtsanwaltskosten als Verwaltungskosten sei gültig. Dieser Beschluß sei nicht rechtzeitig angefochten worden. Die Antragstellerin habe die Frist zur Anfechtung dieses Beschlusses nicht ohne Verschulden versäumt. Ihr könne deshalb insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der Beschluß vom 11.2.1982 sei auch nicht nichtig. Mängel der Ladung oder der Niederschrift seien nicht geeignet, die Nichtigkeit des Beschlusses zu begründen. Daß die Wohnungseigentümer durch die Antragsgegnerin dahin informiert worden ...