Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 33 O 9159/21) |
Tenor
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als nicht am Verfahren Beteiligte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht in die Akten des Landgerichts München I, Az. 33 O 9159/21 zwischen der D. GmbH (im Folgenden: Klägerin) und der F. GmbH (im Folgenden: Beklagte).
Ihr Gesuch vom 2. Dezember 2021 stützt sie darauf, dass sie als Inhaberin der xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) eingetragenen Wort-Bildmarke "M. & M." ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht habe. Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens sei eine Nichtigkeits- und Verfallsklage betreffend die xxx beim DPMA eingetragene Wortmarke "M." (im Folgenden auch: streitgegenständliche Marke) der Beklagten, die ihrerseits beim DPMA Widerspruch gegen die Marke der Antragstellerin eingelegt habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Marke, die seit dem Jahr 1999 eingetragen sei und damit gemäß § 25 MarkenG dem Benutzungszwang unterliege, ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt habe. Es lägen Indizien vor, dass sie die Marke "M." lediglich dazu benutze, um gegen Dritte vorzugehen, die Marken mit dem (häufig anzutreffenden) Bestandteil "M." anmeldeten oder verwendeten. Der Bestand der streitgegenständlichen Marke habe unmittelbare Auswirkungen auf das durch das Widerspruchsverfahren zwischen der Beklagten und der Antragstellerin begründete Rechtsverhältnis.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021, den Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten zurückzuweisen. Es seien im Verfahren zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung u.a. vertrauliche Geschäftsunterlagen überreicht worden, in deren Einsicht die Antragstellerin keinen Anspruch habe. Auch sei das berechtigte Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO schon aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin in dem genannten Widerspruchsverfahren die Einrede der Nichtbenutzung erheben könne, nicht gegeben.
Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 mit, dass gegen den Akteneinsichtsantrag keine Bedenken bestünden.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 bekräftigte die Antragstellerin ihre Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vorliege. Dem stehe kein überwiegendes Interesse der Beklagten an ihrer informationellen Selbstbestimmung bzw. an der Geheimhaltung "vertraulicher Geschäftsunterlagen" gegenüber. Die Beklagte argumentiere widersprüchlich, indem sie einerseits geltend mache, sie habe zum Zweck des Benutzungsnachweises vertrauliche Geschäftsunterlagen eingereicht, hinsichtlich derer die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einsichtnahme habe, und andererseits darauf verweise, dass die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren die Einrede der Nichtbenutzung erheben könne. Mache die Antragstellerin hiervon Gebrauch, werde die hiesige Beklagte zum Nachweis der Benutzung eben jene vermeintlich vertraulichen Unterlagen vorlegen müssen. Die Beklagte habe den Widerspruch gegen die Markenanmeldung der Antragstellerin aus freien Stücken und in dem Bewusstsein eingelegt, dass sie bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung die rechtserhaltende Benutzung ohnehin würde nachweisen müssen. Soweit ihr diese Pflicht obliege, könne sie sich - vorgezogen - nicht auf die Vertraulichkeit der Unterlagen berufen. Außerdem gehe es nicht nur um die rechtserhaltende Benutzung der Marke "M.", sondern auch darum, dass die Beklagte ihre Marke lediglich dazu nutze, gegen Dritte vorzugehen, die Marken mit dem (häufig anzutreffenden) Bestandteil "M." anmeldeten oder verwendeten, ohne ein eigenes Interesse an der rechtserhaltenden Benutzung der Marke zur Erfüllung der Herkunftsfunktion zu haben. Auch dies sei für das Widerspruchsverfahren relevant - insbesondere, da die Beklagte sich dort auf eine weitere Marke "M." berufe, bezüglich derer die Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen sei. Von daher habe die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO, Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen.
Das Landgericht hat das Akteneinsichtsgesuch mit Bescheid vom 23. Dezember 2021, der Antragstellerin zugestellt am 3. Januar 2022, zurückgewiesen. Der Begriff des rechtlichen Interesses sei für § 299 ZPO unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln. Werde ein derartiges Interesse glaubhaft gemacht, so könne ohne Einwilligung der Parteien dem nicht am Prozess Beteiligten die Einsicht in die Prozessakten gewährt werden. Ein Anspruch des Dritten werde hierdurch jedoch nicht begründet, vielmehr habe die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergehen. Zwar habe die Antragstellerin ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beklagten mit dem Informationsbedürfnis des D...