Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizungserneuerung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR III 376/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2711/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Erdgeschoßwohnung mit einem 1/3-Miteigentumsanteil; die Obergeschoßwohnung gehört der Antragsgegnerin und den weiteren Beteiligten sowie dem Antragsteller in Erbengemeinschaft.
Nr. 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:
Grundsätzlich werden die auf das Anwesen entfallenden Lasten und Kosten von den Sondereigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen. … Abweichend von der vorstehenden allgemeinen Kostenverteilung werden folgende Vereinbarungen getroffen: … Die Heizungskosten werden nach Wärmemesser abgerechnet, soweit dies möglich ist. Anfallende allgemeine Heizungskosten werden je zur Hälfte von beiden Sondereigentümern getragen, das gleiche gilt für die Kosten der Grubenentleerung.
Das Amtsgericht hat am 23.1.1995 sinngemäß folgenden Beschluß erlassen:
I.
Es wird festgestellt, daß die Ölheizungsanlage sanierungsbedürftig und durch eine neue Anlage zu ersetzen ist.
II.
Der Antragsteller wird ermächtigt, die erforderlichen Aufträge im eigenen Namen oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erteilen; ein Kostenrahmen von 24 000 DM darf nicht überschritten werden.
III.
Die entstehenden Kosten werden gemäß dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Schlüssel nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt; der Antragsteller hat wegen verauslagter Kosten einen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer.
IV.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten samtverbindlich. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
V.
Der Geschäftswert wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Als Antragsgegner sind in dem Beschluß die jetzige Antragsgegnerin und der inzwischen verstorbene, von dieser allein beerbte frühere Antragsgegner aufgeführt.
Gegen den Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage von den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind; der Antragsteller hat Anschlußbeschwerde eingelegt, soweit davon abgesehen wurde, die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
Das Landgericht hat am 20.3.1996 die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen und im übrigen den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Kosten des Einbaus der Heizungsanlage von den Eigentümern der beiden Wohnungen je zur Hälfte zu tragen sind und der Antragsteller wegen verauslagter Kosten einen Erstattungsanspruch hat. Die Gerichtskosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat das Landgericht zu 1/5 dem Antragsteller und zu 4/5 der Antragsgegnerin auferlegt und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde für keinen der beiden Rechtszüge angeordnet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Kosten für eine neue Heizung fielen unter „allgemeine Heizungskosten” im Sinn der Gemeinschaftsordnung. Von dem allgemein für die Lastenverteilung aufgestellten Schlüssel würden die im Zusammenhang mit der Heizung stehenden Kosten nicht erfaßt. Diese seien vielmehr gesondert geregelt. Alle mit der Heizung zusammenhängenden Kosten seien im Verhältnis 1 : 1 zu teilen; dazu gehörten auch die Kosten einer Erneuerung der Heizungsanlage. Das Ergebnis entspreche auch der Billigkeit, weil sich zwei Wohnungen in der Anlage befänden. Im Hinblick auf diese Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung sei auch eine Korrektur hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten des ersten Rechtszugs veranlaßt. Die Kostenerstattung komme nur im Ausnahmefall in Betracht; ein solcher liege nicht vor.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Inhalt der Gemeinschaftsordnung ist vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen. Es ist dabei nicht an die Auslegung durch das Landgericht gebunden. Bei der Auslegung ist wie bei allen Grundbucheintragungen auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Die Auslegung muß also nach objektiven Kriterien vorgenommen werden; ohne ausschlaggebende Bedeutung ist, was der oder die Erklärenden gewollt haben. Ebensowenig ist es für die Auslegung der Gemeinschaftsordnung maßgebend, wie d...