Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 21.06.1996; Aktenzeichen 21 T 59/96)

AG Coburg

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 21. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Wohnungseigentums eingetragen, das unter anderem mit Buchgrundschulden zugunsten einer Versicherungsgesellschaft und einer Bank belastet ist.

Die Beteiligten zu 1 haben dem Grundbuchamt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vorgelegt, durch den die durch die Abtretung oder den Verzicht des letztrangigen, nicht valutierten Teils der beiden Grundschulden entstehenden Eigentümergrundschulden der Beteiligten zu 2 wegen ihrer Ansprüche gegen diese gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. Den Antrag der Beteiligten zu 1, die Pfändung in das Grundbuch einzutragen, hat das Grundbuchamt am 29.1.1996 abgewiesen. Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde durch Beschluß vom 21.6.1996 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Zwischenverfügung sei nicht in Betracht gekommen, weil das Bestehen der behaupteten Eigentümergrundschulden nicht in angemessener Zeit hätte nachgewiesen werden können. Als realistisch sei nur der Nachweis einer Verzichtserklärung der Grundschuldgläubiger oder die Vorlage löschungsfähiger Quittungen in Betracht gekommen.

Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen hätten die Beteiligten zu 1 und nicht die Beteiligte zu 2 als Grundstückseigentümerin erbracht. Damit sei davon auszugehen, daß auf die persönliche Schuld und nicht auf die Grundschulden gezahlt worden sei. Eigentümerteilgrundschulden hätten daher nicht entstehen können. Die Vorlage einer löschungsfähigen Quittung scheide daher aus. Auch wenn die Grundschulden von Anfang an nur wegen Teilbeträgen valutiert gewesen seien, wären anders als bei einer Hypothek keine Eigentümerrechte entstanden.

Auch ein Verzicht scheide nach den ausdrücklichen Erklärungen in den Grundschuldbestellungsurkunden aus; im Fall einer Nichtvalutierung habe nur ein Löschungsanspruch bestehen sollen.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Grundbuch weist die beiden Grundschulden als Fremdgrundschulden und nicht als Eigentümergrundschulden aus. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß das Grundbuch insoweit unrichtig ist und die Fremdgrundschulden ganz oder teilweise Eigentümergrundschulden sind. Die Pfändung einer bereits entstandenen Eigentümergrundschuld kann in das Grundbuch eingetragen werden, nicht dagegen die Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld (allgemeine Meinung; Demharter GBO 21. Aufl. Anh. zu § 26 Rn. 32 m.w.N.; Stöber Forderungspfändung 11. Aufl. Rn. 1950). Gepfändet wurden hier ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die durch Abtretung oder Verzicht „entstehenden” Eigentümergrundschulden. Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind damit nicht bereits entstandene, sondern erst künftig für den Fall der Abtretung oder eines Verzichts entstehende Eigentümergrundschulden. Offenbleiben kann, ob schon deshalb die Eintragung einer Pfändung von vorneherein ausscheidet oder ob eine solche jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn das spätere Entstehen der Eigentümergrundschulden nachgewiesen ist. Auch für diesen Fall hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zu Recht abgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 gehen davon aus, daß es sich bei den Fremdgrundschulden in Wahrheit teilweise um Eigentümergrundschulden handle und diese gepfändet worden seien; sie meinen, Eigentümergrundschulden seien deshalb entstanden, weil die Grundschulden noch nicht in voller Höhe valutiert seien. Abgesehen davon, daß bereits entstandene Eigentümergrundschulden nicht Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind, weist das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die teilweise Nichtvalutierung nicht zum Entstehen von Eigentümergrundschulden führt, weil wegen der im Gegensatz zur Hypothek fehlenden Abhängigkeit der Grundschuld von einer zugrundeliegenden Forderung § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar ist (vgl. § 1192 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 55. Aufl. § 1163 Rn. 19). Selbst wenn man von einer Pfändung teilweise entstandener Eigentümergrundschulden ausginge, wäre daher eine Zwischenverfügung nicht in Betracht gekommen. Die Beteiligten zu 1 haben im übrigen zu keiner Zeit auch nur behauptet, daß auf die Grundschulden teilweise zu ihren Gunsten verzichtet worden sei oder diese an sie teilweise abgetreten worden seien. Allenfalls in einem solchen Fall könnte eine Zwischenverfügung in Betracht kommen, durch die aufgegeben wird, entsprechende Nachweise beizubringen (Demharter aaO; Stöber Rn. 1945).

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1458132

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