Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren die Verweisung des Verfahrens nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht München bzw. eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG oder die "Zulassung zum BGH".

Mit Schreiben vom 12. April 2023, das am selben Tag bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Oberlandesgerichts München. Er ist der Ansicht, der Bescheid des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2023 (Anmerkung des Senats richtig: 31. März 2023), der ihm am 6. April 2023 zugestellt worden sei, habe keine Bestandskraft.

Mit diesem dem Antrag als Anlage beigefügten Bescheid vom 31. März 2023 des Oberlandesgerichts München ist der Antrag abgelehnt worden, die Beschlüsse vom 28. Juli 2003 und 20. August 2003 im Verfahren 26 UF 868/02 in eine allgemein zugängliche Datenbank einzustellen. In der Begründung des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, der am Verfahren nicht beteiligte Antragsteller habe keinen Anspruch auf Veröffentlichung der beiden Senatsbeschlüsse in der gewünschten Datenbank. Für am Verfahren nicht beteiligte private Dritte korrespondiere mit der aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleiteten Verpflichtung, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu veröffentlichen (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1997, 6 C 3.96, BVerwGE 104, 105), kein allgemeiner Anspruch auf eine Veröffentlichung (BayObLG, Beschl. v. 10. Mai 2021, 203 VAs 82/21; OLG München, Beschl. v. 27. Januar, 2 Ws 79/16, NStZ 2017, 311). Der Beschluss vom 28. Juli 2003 sei veröffentlicht. Für eine zusätzliche Einstellung in die Datenbank Bayern.Recht bestehe keine Veranlassung, zumal sich die Datenbank ausweislich ihrer Angaben auf der Startseite auf aktuelle Gerichtsentscheidungen beziehe. Der Beschluss vom 20. August 2003, durch den eine datumsbezogene Berichtigung des Beschlusses vom 28. Juli 2003 sowie die Zurückweisung der Gegenvorstellung der Kindesmutter erfolgt sei, sei unter keinem inhaltsbezogenen Aspekt veröffentlichungswürdig. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist der Rechtsbehelf Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft."

Der Antragsteller vertritt in seiner Antragsschrift vom 12. April 2023 die Ansicht, die Rechtsmittelbelehrung sei "offensichtlich verkehrt", und bittet, die Sache nach § 17a GVG "wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung" an das Verwaltungsgericht München zu verweisen. Er beruft sich u.a. auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2023, 3 VA 12/22, und führt aus, er möchte - im Hinblick auf die seiner Ansicht nach unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung - "nicht das Meistbegünstigungsprinzip", sondern den gesetzlichen Richter. Nach der Verweisung zum Verwaltungsgericht München werde Wiedereinsetzung beantragt. Anschließend werde beim Verwaltungsgericht beantragt, "gemäß Beschluss 8K276/16 VG Aachen" die streitgegenständlichen Beschlüsse in die Datenbank Bayern.Recht zu stellen oder ihm, dem Antragsteller, zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 25. April 2023 betont er, dass er nach § 17a Abs. 3 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg begehre. Er bittet um richterlichen Hinweis, "wenn das Gericht nicht gedenkt [,] einen Verweisungsbeschluss zu machen oder die Zulassung nach § 29 EGGVG (§ 70 FamFG) zu erteilen". Auf den entsprechenden Hinweis vom 2. August 2023 hat der Antragsteller mit am 23. August 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom "24. August 2023" um Fortgang des Verfahrens gebeten. Wenn das Gericht sich für zuständig halte, habe es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Der Antragsteller beantragt "in diesem Verfahren":

1. Feststellung, das[s] nun die Rechtsmittelbelehrung verkehrt gewesen ist und damit der Justizverwaltungsakt insgesamt ungültig ist.

2. Feststellung, das[s] nun für die Ablehnung einer Beschlusseinstellung in die [Datenbank] Bayern.Recht die jeweilige Behörde - das heißt die Verwaltung des Gerichtes - zuständig ist.

3. Die Verweisung nach § 17a GVG an das Verwaltungsgericht München.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 12. April 2023 für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unzulässig zu verwerfen.

II. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, das der Auslegung bedarf, ist vorrangig darauf gerichtet, das isolierte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen (s.u. 1.).

Zwar ist eine Rechtswegverweisung analog § 17a Abs. 2 GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Oktob...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge