Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Änderbarkeit eines Heizkosten-Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss
Tenor
I. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 2) zu tragen.
Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegner zu 3) sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage K-straße bis in A.
Nach § 10 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) sind die Heizkosten zu je 50 % nach der beheizten Fläche und dem Verbrauch aufzuteilen.
In der Eigentümerversammlung vom 2.7.1981 wurde zu Punkt 4 d der Tagesordnung beschlossen, die Heizkosten ab 1.1.1982 zu 40 % nach dem Verhältnis der Wohnflächen und zu 60 % nach dem Verhältnis der Verbrauchseinheiten zu verteilen.
Mit Beschluß vom 22.10.1981 hat das Amtsgericht Augsburg den am 31.7.1981 eingelaufenen Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 2.7.1981 als unbegründet abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Augsburg mit Beschluß vom 14.6.1982, auf den Bezug genommen wird, den Beschluß des Amtsgerichts auf – gehoben und den Eigentümerbeschluß vom 2.7.1981 zu TOP 4 d für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat das Landgericht samtverbindlich den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat gegen den ihr am 22.6.1982 zugestellten Beschluß des Landgerichts mit Anwaltsschriftsatz am 5.7.1982 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.9.1982 zurückgenommen.
II.
1. Nach der Zurücknahme der weiteren Beschwerde ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG von Amts wegen zu entscheiden (BayObLGZ 1973, 30/32 ff.; Senatsbeschluß vom 26.8.1982 BReg. 2 Z 53/82). Danach bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise erstattet werden.
Bei der sonach zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Dabei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des zurückgenommenen Rechtsmittels abzustellen (BayObLG aaO). Außergerichtliche Kosten hat in Wohnungseigentumssachen dem Grundsatz nach jeder Beteiligte selbst zu tragen (BayObLG 1965, 283/290; 1979, 30/34; 1981, 21/29; Senatsbeschluß vom 20.9.1982 BReg. 2 Z 98/81).
2. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Antragsgegnerin zu 2) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde Erfolg. gehabt hätte.
Das Landgericht hat den angefochtenen Eigentümerbeschluß zu Recht wegen Verstoßes gegen den in § 1 Abs. 2 GO festgelegten, nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer abänderbaren Verteilerschlüssel für ungültig erklärt. Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Befugnis der Wohnungseigentümer zu der mit dem Eigentümerbeschluß getroffene Änderung des Verteilerschlüssels nicht aus der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vom 23.2.1981 (Verordnung über die Heizkostenabrechnung – HeizkostenV; BGBl I S. 261) abgeleite werden kann. Denn der in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Verteilerschlüssel hält sich innerhalb des in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 HeizkostenV vorgeschriebenen Rahmens für die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und mit Warmwasser (vgl. hierzu auch BayObLG WEM 1981 Heft 4 S. 36; in jenem Fall war allerdings der Verteilerschlüssel in der Gemeinschaftsordnung nicht festgelegt).
3. Nach allem ist es angebracht, der Antragsgegnerin zu 2) die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hingegen besteht kein hinreichender Grund, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, zumal weder der Antragsteller noch die übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren hervorgetreten sind.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit den Geschäftswertfestsetzungen des Amtsgerichts und des Landgerichts auf 1 000 DM festgesetzt (§ 48 Abs. 2 WEG).
Unterschriften
Dr. S, S, A
Fundstellen