Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer baulichen Veränderung
Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage darstellt, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Dies gilt auch für die Frage, ob die bauliche Veränderung von außerhalb der Wohnung des betreffenden Eigentümers überhaupt sichtbar ist.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.05.1999; Aktenzeichen 1 T 17636/97) |
AG München (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen UR II 354/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer aus 13 Wohnungen sowie aus Garagen bestehenden Wohnanlage. Die Wohnung des Antragsgegners liegt im zweiten (obersten) Stockwerk. Er errichtete im November 1996 auf der zu seiner Wohnung gehörenden Dachterrasse einen Holzschuppen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Entfernung des Schuppens und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verpflichten. Amtsgericht und Landgericht haben dem Antrag zunächst stattgegeben. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluß vom 29.10.1998 (ZMR 1999, 118 f.) den Beschluß des Landgerichts vom 25.3.1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachstandes und des Verfahrens im übrigen wird auf den Senatsbeschluß Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins durch die beauftragte Richterin mit Beschluß vom 7.5.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.8.1997 aufgehoben und den Beseitigungsantrag abgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Aufgrund des Augenscheins sowie der vorliegenden Lichtbilder sei die Kammer nunmehr überzeugt, daß durch den Geräteschuppen des Antragsgegners der Gesamteindruck der Wohnanlage nicht in erheblicher Weise nachteilig verändert werde. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung sei insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Nachteil im Sinne dieser Vorschrift und des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG sei dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung.
Infolge der Aufstellung der Thujen in Pflanztrögen sei keine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage durch den Schuppen mehr festzustellen. Bei dem Augenschein sei festgestellt worden, daß der Schuppen von der östlichen Seite der D.-Straße aus nicht mehr sichtbar sei. Er werde vollständig von den Thujen verdeckt. Von der Westseite der D.-Straße aus sei der Schuppen hinter den auf der Ostseite stehenden Bäumen zu erkennen, allerdings nicht der ganze Schuppen, sondern nur ein kleiner Teil seiner Südseite. Der Schuppen sei allerdings nicht sehr deutlich und nur bei sehr genauem Hinsehen zu erkennen. Größtenteils werde er von den Thujen verdeckt. Die Erkennbarkeit werde insbesondere durch die vor der Wohnanlage befindlichen, das Anwesen deutlich überragenden großen Bäume behindert. Wenn diese Bäume belaubt seien, sei der Schuppen mit Sicherheit überhaupt nicht mehr zu sehen. Seine Erkennbarkeit werde weiterhin dadurch eingeschränkt, daß das Holz eine ähnliche Tönung wie der sich unmittelbar hinter dem Schuppen befindliche Teil der Fassade auf weise. Der Blick auf den Schuppen werde weiter dadurch eingeschränkt, daß die aufgestellten Thujen südlich ca. Im über die Vorderfront des Schuppens hinausreichten. Weiter sei festgestellt worden, daß der Schuppen von der Terrasse der Nachbarwohnung aus nicht zu sehen sei und daß kein weiterer Standpunkt in einer Wohnung der Wohnanlage, auf einer der die Wohnanlage umgebenden Straßen, in der Gartenanlage des Anwesens oder im Hof eingenommen werden könne, von dem aus der Schuppen sichtbar sein könnte. Die an der Westseite des Schuppens aufgestellten Pflanzen seien immergrüne Pflanzen, die auch im Winter unverändert den Blick auf den Schuppen verdeckten.
Auch die der Kammer vorliegenden Lichtbilder, die den Zustand der Wohnanlage nach Aufstellen der Pflanztröge zeigten, bestätigten den beim Augenschein gewonnenen Eindruck. Soweit auf diesen Fotografien der Schuppen überhaupt zu erkennen sei, müßten sie notwendigerweise von der Westseite der D.-Straße aus mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden sein.
Auch diese Fotografien zeigten, daß der nur zu einem Teil noch sichtbare ...