Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen 120.3-3194.1-11-07/99)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 5. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 2.500,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin beschwerte sich mit Schreiben vom 30.6.1999 gegenüber der Vergabekammer, daß ihr in dem Vergabeverfahren … mitgeteilt worden sei, sie werde nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Auf Hinweis der Vergabekammer teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.7.1999 mit, daß ihr Schreiben als Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu betrachten sei; der Ausschluß ihres Unternehmens sei unbegründet und willkürlich.

Daraufhin stellte die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Vergabestelle zu, teilte dies der Antragstellerin mit und verlangte von dieser mit Fax vom 8.7.1999 einen Kostenvorschuß von DM 5.000,–. Mit Fax vom 20.7.1999 wies die Vergabekammer darauf hin, daß der angeforderte Kostenvorschuß nicht eingegangen sei, und setzte eine Nachfrist bis 22.7.1999 unter Hinweis darauf, daß bei Nichtzahlung der Antrag als zurückgenommen behandelt würde. Mit Fax vom 22.7.1999 wurde der Hinweis unter Verlängerung der Zahlungsfrist bis 26.7.1999 wiederholt. Zugleich wurde die gesetzliche Regelung der § 128 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB erläutert.

Eine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte nicht.

Mit Beschluß vom 5.8.1999, der Antragstellerin zugestellt am 9.8.1999, stellte die Vergabekammer fest, daß der Nachprüfungsantrag sich durch Rücknahme erledigt habe. Sie legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Gebühr von DM 2.500,– fest. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, es seien keine Billigkeitsgründe ersichtlich, welche eine weitere Herabsetzung der Gebühr rechtfertigten.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die bei Gericht am 23.8.1999 eingegangen ist. Diese richtet sich dagegen, daß „für den zurückgenommenen Antrag eine Verfahrensgebühr von DM 2.500,– festgesetzt wurde, hilfsweise gegen die Höhe dieser Gebühr”. Zur Begründung wird vorgetragen, es sei der Antragstellerin auf Nachfrage, was passiere, wenn der Kostenvorschuß nicht gezahlt werde, von einem Mitarbeiter der Vergabekammer mitgeteilt worden, daß keine Kosten anfielen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt werde. Im übrigen habe bei der Vergabekammer kein persönlicher oder sachlicher Aufwand vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das für den Sitz der Vergabekammer Südbayern zuständige Vergabegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 116 Abs. 4 GWB, § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu, § 16 Abs. 3 GZVJu).

Der Senat kann über die sofortige Beschwerde, die lediglich die Kostenentscheidung betrifft, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. auch BGHZ 56, 155/156; BGH WuW/E 2739/ 2741).

Das Rechtsmittel ist in dem gemäß §§ 116 ff. GWB vorgesehenen Beschwerdeverfahren statthaft. Die Kostenentscheidung ist selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG). Nach Ansicht des Senats ist hierfür gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB das Beschwerdeverfahren in Vergabesachen eröffnet. Der weitgefaßte Wortlaut dieser Vorschrift „Entscheidungen der Vergabekammer”) umfaßt auch Beschlüsse, die, wie hier nach Antragsrücknahme, nur Nebenentscheidungen treffen. Die sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 117 Abs. 1 und 2 GWB).

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

a) Die Vergabekammer konnte ihre Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Im Falle einer Antragsrücknahme ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich. Die Antragsrücknahme steht dem in § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ausdrücklich aufgeführten Fall der Unzulässigkeit des Antrags gleich. Entscheidend ist, daß auch bei einer Antragsrücknahme eine Sachentscheidung der Vergabekammer nicht mehr in Betracht kommt.

b) Die Vergabekammer geht, wie auch die Antragstellerin selbst, von einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus. Sie hat auf dieser Grundlage die Verfahrenskosten zu Recht der Antragstellerin auferlegt. Diese Entscheidung ist eine zwingende Folge der Antragsrücknahme. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB setzt diesen allgemeinen Grundsatz voraus (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 155 VwGO und für die Verwaltungsverfahren in Bayern auch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Rücknahme wird danach einem Unterliegen gleichgestellt.

c) Die Vergabekammer hat die Gebühr auch zutreffend mit DM 2.500,– festgesetzt. Sie ist dabei von der Mindestgebühr des § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB ausgegangen und hat diese mit Rücksicht auf die Antragsrücknahme gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB halbiert.

Gründe der Billigkeit, die zu einer weiteren Ermäßigung (§ 128 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GWB) oder einem vollständigen oder teilweisen...

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