Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Öffentliche Verhandlung sowie Eigentümerbeschluss über Wirtschaftsplan sowie Genehmigung der Jahresabrechnung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 07.07.1987; Aktenzeichen 1 T 8697, 8902/87) |
AG München (Entscheidung vom 21.03.1987; Aktenzeichen UR II 4/87) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Juli 1987 wird zurückgewiesen (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 21. März 1987).
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluß des Landgerichts im übrigen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 160 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach dem am 14.5.1985 von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 1985 hat die Antragsgegnerin monatliche Vorauszahlungen von 215 DM zu leisten. In der Eigentümerversammlung vom 29.4.1986 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Abrechnung für das Jahr 1985 erörtert. Die Niederschrift über den Tagesordnungspunkt schließt wie folgt:
Nach Beantwortung einiger weiterer Fragen wurde der Verwaltung einstimmig die Entlastung erteilt.
Unter TOP 3 wurde „die Vorlage und Beschlußfassung über die Annahme des Wirtschaftsplanes 1986” behandelt. Die Niederschrift hierüber lautet:
Der vorgelegte Wirtschaftsplan wurde nicht angenommen. Es wurde dafür vereinbart, daß die Verwaltung mit Übersendung des Protokolls einen geänderten Wirtschaftsplan vorlegt, der sich genau an den Zahlen der Abrechnung für 1985 orientiert.
Nach der Jahresabrechnung 1985 hat die Antragsgegnerin einen Betrag von 519,49 DM nachzuzahlen. Nach dem von der Verwaltung am 20.5.1986 erstellten geänderten Wirtschaftsplan für 1986 hat die Antragsgegnerin Vorauszahlungen von monatlich 214 DM zu leisten; über diesen Wirtschaftsplan haben die Wohnungseigentümer in der Folgezeit nicht beschlossen.
Die Antragsgegnerin hat den Eigentümerbeschluß vom 29.4.1986 zu TOP 2 in einem weiteren Verfahren angefochten. Ihr Antrag ist vom Amtsgericht am 21.3.1987 abgewiesen worden. Über ihre sofortige Beschwerde ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
In § 14 Abs. 1 der mit der Teilungserklärung verbundenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist der Verwalter ermächtigt, die Wohnungseigentümer „in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten”.
2. Die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Restbetrag gemäß der Jahresabrechnung für 1985 von 519,49 DM und für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 1986 über die geleisteten Beträge von monatlich 150 DM hinaus für jeden Monat weitere 64 DM, insgesamt 1 159,49 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat unter anderem geltend gemacht, der Eigentümerbeschluß vom 29.4.1986 zu TOP 2 sei nichtig, weil ihr Bruder als ihr Vertreter in der Versammlung unter Berufung auf § 11 Abs. 2 GO nicht zugelassen worden sei. Sie hat deshalb am 19.3.1987 beantragt, § 11 Abs. 2 GO für ungültig zu erklären. Mit Beschluß vom 21.3.1987 hat das Amtsgericht das Verfahren über diesen Antrag abgetrennt und durch weiteren Beschluß vom 3.4.1987 dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Zahlung zu verpflichten, unter teilweiser Abweisung im Zinsanspruch stattgegeben.
Mit Schreiben vom 28.4.1987 hat die Antragsgegnerin „gegen die Beschlüsse des AG München v. 21.3.87 u. 3.4.87 AZ UR II 4/87” sofortige Beschwerden eingelegt, die das Landgericht am 7.7.1987 zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
A. Weitere Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit das Landgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 21.3.1987 verworfen hat, ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unbefristete weitere Beschwerde zulässig (§ 27 FGG). Die befristete Beschwerde ist in Wohnungseigentumssachen nur gegen Endentscheidungen gegeben (vgl. § 45 Abs. 1 WEG; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 45 RdNr. 1). Um eine solche handelt es sich bei dem Beschluß vom 21.3.1987 nicht. Durch diesen Beschluß hat das Amtsgericht das Verfahren über den Gegenantrag der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Gegen die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßtrennung in Wohnungseigentumssachen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BayObLG DWE 1982, 136; Palandt BGB 47. Aufl. § 43 WEG Anm. 4b). Ein Beschluß, der die Verfahrensabtrennung anordnet, ist jedoch nicht selbständig anfechtbar (Zöller ZPO 15. Aufl. § 145 RdNr. 6 m.w.Nachw.). Das Landgeri...