Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Auflassung. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Nacherbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt, so steht ihm die Verwaltung aller Nachlassgegenstände zu; er ist nicht in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt.
Normenkette
BGB § 2368 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.11.1990; Aktenzeichen 13 T 9175/90) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1990 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt– Hersbruck vom 8. Oktober 1990 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der 85-jährige Rentner F. ist als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen; er hat sie von der am 4.5.1969 verstorbenen Landwirtin K. geerbt. Im Grundbuch ist weiter vermerkt, daß die Beteiligten zu 1 und 2 Nacherben je zur Hälfte sind (Kinder von ihnen sind jeweils zu Ersatznacherben berufen), daß die Nacherbfolge beim Tode des Vorerben eintritt und daß Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Zum Testamentsvollstrecker ist laut Zeugnis des Amtsgerichts vom 16.7.1969 der Beteiligte zu 1 ernannt. Er ist außerdem zum Pfleger für den Eigentümer F. mit dem Wirkungskreis „Vermögenssorge einschließlich Rentensachen sowie alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten” bestellt.
Laut notarieller Urkunde vom 4.7.1989 verkaufte F. eines der Grundstücke, einen Wald zu 3.920 m², für 15.680 DM an die Beteiligten zu 3. An der Beurkundung beteiligt war außer diesen der Beteiligte zu 1, der „nicht nur im eigenen Namen”, sondern auch als Testamentsvollstrecker und als Pfleger handelte. Die „Vertragsteile” erklärten weiter die Auflassung und bewilligten und beantragten, diese in das Grundbuch einzutragen. In Abschnitt XI der Urkunde erteilte der Beteiligte zu 1 „zu diesem Vertrag” seine Zustimmung „als Testamentsvollstrecker sowie höchstvorsorglich als Nacherbe”. Außerdem wurde hier die Löschung des Nacherbenvermerks und des Testamentsvollstreckervermerks bei Eintragung der Auflassung beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8.10.1990 den Vollzug der Eintragungsanträge von der Zustimmung des Beteiligten zu 2 als weiterem Nacherben abhängig gemacht. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel mit Beschluß vom 29.11.1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassung zu Recht vom Nachweis der Zustimmung des Beteiligten zu 2 abhängig gemacht habe. Es gibt zunächst den Inhalt des notariell beurkundeten Testaments wieder, soweit es die Anordnung der Testamentsvollstreckung betrifft. Danach hat die Erblasserin den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker eingesetzt, um ihren Schwager und Erben F. „in allen Entscheidungen und Vorgängen, die sich für ihn im Zusammenhang mit der Übergabe meines Besitzes und der Erhaltung und Verwaltung desselben ergeben, zu unterstützen”. F. dürfe keine Entscheidungen allein treffen. Es sei ihr ausdrücklicher Wunsch, daß ihr Schwager zu Lebzeiten aus dem geerbten Grundbesitz nur so viel veräußere, um Geldmittel zur Durchführung dringender Reparaturen am Wohngebäude oder zur weiteren Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben.
Durch die Anordnung der Nacherbfolge sei die Verfügungsbefugnis des Erben F. nach den §§ 2113–2115 BGB eingeschränkt. Der Erbe bedürfe also zur wirksamen Verfügung über das Grundstück nicht nur der Zustimmung des Beteiligten zu 1, sondern auch des Beteiligten zu 2. Daran ändere auch die Ernennung des Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker nichts.
Nach allgemeiner Meinung sei zwar die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich unbeschränkt, er sei insbesondere nicht an die Beschränkungen gebunden, die in §§ 2113, 2114 BGB einem Vorerben gegenüber dem Nacherben auferlegt sind.
Es müsse aber differenziert werden. Auf einen Testamentsvollstrecker könne nämlich grundsätzlich nur die Verfügungsbefugnis übergehen, die dem Erben ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung zustünde. Soweit sich diese also nur auf das Recht des Vorerben beziehe, könne der Testamentsvollstrecker lediglich die dem Vorerben zustehenden Rechte wahrnehmen. In den Fällen des § 2113 BGB bedürfe er also der Zustimmung aller Nacherben.
Die Testamentsvollstreckung sei im Testament der Erblasserin nur für den Vorerben angeordnet. Grundsätzlich bestimme der Erblasser den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers. Dieser Aufgabenkreis könne mannigfaltig sein oder sich in einzelnen Maßnahmen erschöpfen; auch habe der Testamentsvollstrecker den erkennbaren Willen des Erblassers zu befolgen, ohne allerdings an Weisungen des Erblassers gebunden zu sein.
Aus dem Testament ergebe sich, daß der Testamentsvollstrecker nur unterstützend zum Willen des Vorerben hinzu...