Leitsatz (amtlich)
Im Strafvollzugsverfahren ist ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ungeachtet des Verfahrenswerts weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
StVollzG §§ 116, 120; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Nördlingen (Entscheidung vom 19.10.2023; Aktenzeichen 1b NÖ StVK 215/23 Vollz) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 19. Oktober 2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Strafgefangene hat mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreterin vom 14. September 2023 bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und beantragt,ihm unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe für ein von ihm beabsichtigtes Strafvollzugsverfahren zu bewilligen. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hat er eine als "Entwurf" gekennzeichnete Antragsschrift nach § 109 StVollzG beigefügt, mit der er die Zahlung des Mindestlohns erreichen will. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde (§ 114 Abs. 1 ZPO). Gegen den ihm am 24. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Gefangene mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 3. November 2023, bei Gericht eingegangen an diesem Tage, eine sofortige Beschwerde eingelegt und um Fristverlängerung für die Begründung des Rechtsmittels ersucht. Mit Schreiben vom 23. November 2023, 14. Dezember 2023, 4. Januar 2024, 12. März 2024 hat die Rechtsanwältin weitere Fristverlängerungen beantragt und mit Schreiben vom 19. März 2024 und - erneut - am 20. März 2024 eine "am 3. 11. 2023 erhobene Rechtsbeschwerde" begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da kein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen würde. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. März 2024 erteilt worden.
II.
Der Senat hat das Rechtsmittel aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung durch die Rechtsanwältin als Rechtsbeschwerde und hilfsweise als sofortige Beschwerde geprüft. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer erweist sich als unzulässig.
1. Eine Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG wäre gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht eröffnet, da sich das Tatgericht - insoweit auch rechtsfehlerfrei - isoliert mit dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Begehren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Nach überwiegender obergerichtlicher Auffassung, der sich der Senat anschließt und die auch im Schrifttum Zustimmung erlangt hat, ist im Strafvollzugsverfahren ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ungeachtet des Verfahrenswerts nicht anfechtbar (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 Ws 129/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 Ws 38/20 -, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 Ws 627/19 Vollz -, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz -, juris Rn. 2 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 1 Ws 294/13-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12-, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08 -, juris Rn. 8; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 Ws 275/03, juris; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 21; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kapitel § 120 Rn. 12; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, §120 StVollzG, 25. Ed., § 120 Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; diff. nach Beschwerdewert wohl Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 120 Rn. 7; diff. nach zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I Vollz [Ws] 3/12 - BeckRS 2012, 04285). Denn im Strafvollzugsverfahren ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keine weitere Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. KG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 StVollzG.
Fundstellen
Haufe-Index 16322454 |
AGS 2024, 326 |
StraFo 202... |