Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassung eines Grundstücks bei Nachlassverwaltung
Normenkette
GBO § 53; BGB § 130 Abs. 2, §§ 727, 878, 1985 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hof (Beschluss vom 23.08.1990; Aktenzeichen T 48/90) |
AG Hof |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Hof (Saale) vom 23. August 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde und im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren – insoweit wird die Nummer III des Beschlusses des Landgerichts abgeändert – wird auf jeweils 50 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
… A., B. und C. waren als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer eines Grundstücks (Fabrikgebäude, Hofraum, Hof- und Gebäudefläche zu 60 a 99 m²) und als solche im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tode von B. wurden am 30.4.1982 an deren Stelle A., C. und fünf weitere Personen (im folgenden die Erben zu 1 bis 5) als Eigentümer „in Erbengemeinschaft” eingetragen. A. starb am 24.10.1983; an seiner Stelle wurden am 26.3.1984 die Erben zu 2 bis 5 „in Erbengemeinschaft” in das Grundbuch übernommen.
Für den Nachlaß des A. wurde am 3.2.1984 die Nachlaßverwaltung angeordnet; dies wurde am 20.2.1984 im Grundbuch vermerkt. Im Jahre 1990 wurde dann der Nachlaßkonkurs eröffnet; der Beteiligte zu 1 ist Konkursverwalter.
A., C. und die Erben zu 1 bis 5 ließen das Grundstück zu notarieller Urkunde vom 7.10.1982 an die Beteiligte zu 2 auf. Laut Urkunde handelte es sich dabei um eine Gesellschaftseinlage, so daß keine Gegenleistung zu erbringen sei. Die Veräußerer waren zugleich Kommanditisten der Beteiligten zu 2. Der Nachlaßverwalter stimmte der Urkunde vom 7.10.1982 mit notariell beglaubigter Erklärung vom 1.2.1985 „ihrem ganzen Umfange nach zu”. Die Auflassung wurde auf den am 4.2.1985 gestellten Eintragungsantrag am 6.2.1985 im Grundbuch vollzogen und der Vermerk über die Nachlaßverwaltung auf die Bewilligung des Nachlaßverwalters am 19.4.1985 gelöscht.
Der Beteiligte zu 1 hält die Auflassung für unwirksam, da die erforderliche Genehmigung des Nachlaßgerichts gefehlt habe; außerdem sei C. nicht geschäftsfähig gewesen. Er hat beantragt, von Amts wegen einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluß vom 16.5.1990 entschieden, daß kein Amtswiderspruch gegen das Alleineigentum der Beteiligten zu 2 eingetragen wird. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluß vom 23.8.1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt schon aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Der Beteiligte zu 1 war auch berechtigt diese Beschwerde einzulegen. Da die Eintragung eines Eigentümers am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt und sich ein gutgläubiger Erwerb daran anschließen kann, ist die Beschwerde dagegen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt, nämlich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs statthaft (vgl. Horber/Demharter GBO 18.Aufl. § 71 Anm. 12 b m.w.Nachw.); dieses Ziel verfolgt der Beteiligte zu 1. Lehnt das Grundbuchamt die Anregung ab, einen solchen Widerspruch einzutragen, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, falls die Eintragung in der behaupteten weise unrichtig wäre (BayObLGZ 1977, 1/2; 1987, 231/235 f., jeweils m. w. Nachw.; Horber/Demharter Anm. 18 c und 20 b, KEHE/Kuntze GBR 3. Aufl. Rn. 71, jeweils zu § 71).
Hier wäre der Widerspruch zugunsten der Veräußerer, denen das Grundstück als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gehört hat, in das Grundbuch einzutragen. Denn wenn den Erben zu 2 bis 5 die aus ihrer ererbten Rechtsstellung folgende Verfügungsbefugnis, die grundsätzlich bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen muß, durch die Anordnung der Nachlaßverwaltung entzogen und die Genehmigung des Nachlaßgerichts erforderlich war (§ 1984 Abs. 1 Satz 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1915 Abs. 1, §§ 1962, 1975 BGB), wäre die Veräußerung des Grundstücks insgesamt unwirksam. Der Beteiligte zu 1 nimmt als Nachlaßkonkursverwalter gemäß § 6 Abs. 2 KO die Befugnis für sich in Anspruch, die Rechte der Erben zu 2 bis 5 geltend zu machen, soweit sie ihnen als Erben des A. zustehen; er ist insoweit beschwerdeberechtigt, da die Frage, ob diese Rechte wirklich seiner Verwaltung unterliegen, als Sachfrage erst im Rahmen der Begründetheit der Rechtsmittel zu überprüfen ist.
2. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO lägen nicht vor. Die Behauptung des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren, C. sei geschäftsunfähig gewesen, könne nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn...