Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigenmächtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteiler und die Antragsgegner sind die alleinigen Eigentümer der aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage … in …. Die Anlage hat eine gemeinschaftliche Zentralheizung. Ein Verwalter ist nicht bestellt.
Im Sommer 1981 brachten die Antragsgegner in einem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Abstellraum einen Heizkörper an, den sie in der Waschküche an den Hauptstrang der Steigleitung anschlossen, die u. a. die Heizkörper der im Obergeschoß liegenden Wohnung des Antragstellers versorgt.
Der Antragsteiler verlangt von den Antragsgegnern die Beseitigung des Anschlusses des in dem Abstellraum angebrachten Heizkörpers.
Das Amtsgericht Laufen hat nach eidlicher Vernehmung des Zeugen N. B. den Antrag mit Beschluß vom 3.2.1983 als unbegründet abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Traunstein nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen N. B. mit Beschluß vom 17.7.1983 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Antragsgegner verpflichtet, den Anschluß des in ihrem Abstellraum angebrachten Heizkörpers am Hauptstrang der Steigleitung in der Waschküche des Kellergeschosses zu beseitigen.
Die Antragsgegner haben gegen den ihnen am 5.8.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts mit Anwaltsschriftsatz vom 11./12.8.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Einbau und der Anschluß des Heizkörpers stellten eine bauliche Veränderung dar, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Eine derartige Maßnahme dürfe nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer vorgenommen werden, es sei denn, durch die Veränderung würden die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Eine über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigung sei jedoch nach dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers gegeben. Es liege auf der Hand, daß durch ein Anzapfen der Steigleitung die Heizleistung in den Obergeschossen vermindert werde. Insoweit könne auf die Bestätigung des Heizungsfachmanns M. I. vom 15.7.1982 verwiesen werden.
Entscheidend sei demnach, ob hinsichtlich des Einbaus und insbesondere des Anschlusses des Heizkörpers eine Vereinbarung zustandegekommen sei. Dies hätten die Antragsgegner nicht zu beweisen vermocht.
Der Zeuge N. B. habe sich nämlich bei seiner Vernehmung durch das Landgericht in ganz erhebliche Widersprüche zu seiner Aussage vor dem Amtsgericht verwickelt. Er habe vor dem Amtsgericht – obgleich dies nahegelegen hätte – mit keinem Wort erwähnt, daß das angebliche Gespräch des Antragstellers mit seinen Eltern nicht nur im Abstellraum stattgefunden, sondern sich anschließend in der Waschküche fortgesetzt habe. Die Erklärung des Zeugen für die neue, erweiterte Aussage könne nicht befriedigen. Es handle sich bei ihm um einen intelligenten und redegewandten jungen Mann, der ohne weiteres in der Lage sei, auch einen komplexen Sachverhalt vollständig wiederzugeben. Auch habe die dienstliche Stellungnahme des Richters am Amtsgericht H. ergeben, daß dieser grundsätzlich die Zeugen auch darüber belehre, daß sie nichts zur Sache Gehörendes verschweigen dürften. Unter diesen Umständen erwecke die Angabe des Zeugen, er sei bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht nach den Vorgängen im Keller nicht ausdrücklich befragt worden, Zweifel zumindest hinsichtlich der Erweiterung seiner Aussage vor dem Landgericht.
Die Kammer sei daher nicht davon überzeugt, daß zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die genaue Art des Anschlusses getroffen worden sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern gemäß § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB die Beseitigung des Anschlusses des Heizkörpers verlangen.
a) Keinen Bedenken begegnet die Ansicht des Landgerichts, daß es sich bei dem Anschluß des Heizkörpers an den Hauptstrang der Steigleitung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage um eine über die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehende bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG handelt, die deshalb grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer solchen Maßnahme ist jedoch – wovon das Landgericht weiter zu Recht ausgegangen ist – insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderu...