Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Schwabach (Aktenzeichen 1 UR II 24/93) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 10985/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß den Antragstellern über den geltend gemachten Anspruch von 3 600 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.2.1993 hinaus gegen die Antragsgegnerin weitere Ansprüche nur in Höhe von 14 400 DM zustehen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 1/6, die Antragsgegnerin 5/6 der Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 2/3 der außergerichtlichen Kosten aller Instanzen zu erstatten.
Die Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden dementsprechend abgeändert.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Bauträgerfirma W. KG errichtet wurde. Bis Mitte September 1991 war die Antragsgegnerin Verwalterin der Anlage.
In der Teilungserklärung vom 27.8.1976 ist unter anderem folgende Regelung getroffen:
Gemäß § 15 Abs. 1 WEG wird die nachstehende Gebrauchsregelung getroffen: Auf der im anliegenden Aufteilungsplan näher gekennzeichneten Grundstücksfläche sind nicht überdachte Kfz-Abstellplätze vorgesehen. Im Wege der Gebrauchsregelung wird hiermit bestimmt, daß diese Fläche als Pkw-Abstellplätze mit den hierzu erforderlichen Zu- und Abfahrtswegen in der Weise genutzt wird, daß einzelnen Wohnungseigentümern je einer dieser Abstellplätze (wie im anliegenden Aufteilungsplan eingezeichnet und mit den Buchstaben A-J versehen) zum alleinigen und ausschließlichen Gebrauch zusteht. … Welcher Wohnungseigentümer welchen Abstellplatz zum alleinigen und ausschließlichen Gebrauch erhält, bestimmt die Bauträgerin beim Erstverkauf der einzelnen Eigentumswohnung in der Kaufvertragsurkunde, im übrigen der Verwalter des Wohnungseigentums. Die einmal getroffene Bestimmung kann nachträglich nicht mehr geändert werden.
Mit notarieller Urkunde vom 22.7.1991 wies die Antragsgegnerin, die denselben Geschäftsführer hatte wie die Bauträgerin, das Sondernutzungsrecht an 6 der 10 Stellplätze der damals in ihrem Eigentum stehenden Wohnung Nr. 21 zu. In der Folgezeit ordnete sie das Sondernutzungsrecht an diesen Stellplätzen den Eigentümern anderer Wohnungen gegen Zahlung von jeweils 3 600 DM zu, so mit notarieller Urkunde vom 4.5.1992 den Eigentümern B. das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz G.
Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe von 3 600 DM für die Übertragung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz G. Sie haben ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag dadurch verletzt, daß sie die Nutzungsrechte an sechs Stellplätzen zunächst ohne Entgelt auf sich selbst und sodann gegen ein Entgelt von jeweils 3 600 DM auf weitere Wohnungseigentümer übertragen habe. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und festzustellen, daß den Antragstellern über den geltend gemachten Anspruch hinaus keine weiteren Ansprüche gegen sie zustünden.
Mit Beschluß vom 23.11.1993 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3 600 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.2.1993 an die Antragsteller verpflichtet. Den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 30.3.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Durch das in der Teilungserklärung der Verwalterin eingeräumte Recht zu bestimmen, welcher Wohnungseigentümer welchen Abstellplatz zur Nutzung erhalte, habe sichergestellt werden sollen, daß die Nutzungsrechte an den Stellplätzen nur unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer vergeben würden. Mit der Vergabe sei der Verwalter als neutrale Person beauftragt worden. Eine zusätzliche Einnahmemöglichkeit habe dem Verwalter nicht verschafft werden sollen. Ob die Sondernutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich hätten übertragen werden sollen, sei in der Teilungserklärung nicht geregelt. Sofern jedoch die Verwalterin ein Sondernutzungsrecht gegen Entgelt eingeräumt habe, müsse sie dieses an die Eigentümer herausgeben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Für Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen die ausgeschiedene Verwalterin sind die Wohnungseigentumsgerichte zuständig (vgl. BGHZ 59, 58/64; 78, 57/65; BayObLG ZMR 1990, 66 m.w.Nachw.).
Der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz führt, sofern er nicht unentgeltlich nach dem Auftragsrecht gemäß §§ 662 ff. BGB tätig wird, seine Tätigkeit aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach §...