Leitsatz (amtlich)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
BGB § 705; GBO §§ 32, 47; GBV § 15
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 13 T 10600/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des LG München I vom 24.6.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die drei Beteiligten sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Namen „Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, F.-Straße 1/4 GbR” führt. Die Beteiligten sind im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.3.2002 beantragten die Beteiligten, das Grundbuch in Abt. I dahin zu berichtigen, dass als Eigentümer nunmehr die Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, F.-Straße 1/4, derzeit bestehend aus den drei namentlich genannten Beteiligten, eingetragen wird.
Mit Beschluss vom 5.4.2002 hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 24.6.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Rechtsfähigkeit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts sei zwar vom BGH nunmehr im Grundsatz anerkannt. Die Gesellschaft könne im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Einer Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft stünden aber spezielle Erfordernisse des Grundbuchrechts entgegen. Einer Eintragung stehe insb. der Umstand entgegen, dass wegen der fehlenden Registerpublizität der BGB-Gesellschaft der erforderliche Nachweis der Identität und Vertretungsbefugnis nicht in der grundbuchmäßigen Form geführt werden könne. Mit der Aufgabenstellung des Grundbuchamts sei es nicht vereinbar, vor einer Eintragung einer BGB-Gesellschaft zunächst zu klären, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Außen- oder Innengesellschaft handle.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 342 = MDR 2001, 459 = NJW 2001, 1056) kann eine BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Jedoch können spezielle Gesichtspunkte, d.h. besondere Rechtsvorschriften und die Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses, der Fähigkeit der BGB-Gesellschaft zur Einnahme einer bestimmten Rechtsposition entgegenstehen. Der BGH hat es deshalb nicht ausgeschlossen, dass z.B. die Arbeitgeberfähigkeit der BGB-Gesellschaft weiterhin verneint wird (BGH v. 18.2.2002 – II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 f.). Aus denselben Gründen steht die Rechtsprechung des BGH einer Verneinung der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft nicht entgegen.
Nach Ansicht des Senats kann die BGB-Gesellschaft nicht als solche unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft stehen die Besonderheiten des Grundbuchrechts und die Eigenart dinglicher Rechtspositionen entgegen. Diese bestehen darin, dass das Eigentum an einem Grundstück und die Berechtigung an einem dinglichen Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erlangt werden können (§ 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung im Einzelnen durch die grundbuchrechtlichen Vorschriften festgelegt ist. Im Schrifttum ist seit der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft umstritten (verneinend: Demharter, 24. Aufl., § 19 GBO Rz. 108; Demharter, RPfleger 2001, 329 und RPfleger 2002, 538; Stöber, MDR 2001, 544; Heil, NZG 2001, 300 [305] und NJW 2002, 2158; Ann, MittBayNot 2001, 197; Münch, DNotZ 2001, 535; a.A. Eickmann, ZfIR 2001, 433; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330; Dümig, RPfleger 2002, 53 und ZfIR 2002, 796; Wertenbruch, NJW 2002, 324; Pohlmann, WM 2002, 1421; Demuth, BB 2002, 1555). Der angeführten Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 lassen sich für die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft direkte Folgerungen nicht entnehmen (Demharter, RPfleger 2002, 538; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330 [332]). In der Rechtsprechung wird die Grundbuchfähigkeit vom LG Dresden (LG Dresden NotBZ 2002, 384 mit abl. Anm. von Hammer) verneint.
b) Die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung enthalten für die Eintragung einer BGB-Gesellschaft keine Vorschriften. Die BGB-Gesellschaft ist keine juristische Person und auch keine Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV. Aus § 15 Abs. 3 GBV ergibt sich vielmehr, dass die BGB-Gesellschaft nicht als solche im Grundbuch eingetragen wird, sondern dass das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht den Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft zur gesamten Hand zusteht. Dies entspricht der bisher h.M. (vgl. BayObLG v. 24.5.1985 – BReg.2 Z 61/84, BayObLGZ 1985, 212 f. = MDR 1985, 846). Nac...