Entscheidungsstichwort (Thema)

Erheblichkeit einer Rechtsfrage für das Berufungsgericht - Anwendung des B GB § 564c Abs 2 S 1 Nr 1 bei Änderung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags in einen Zeitmietvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Wurde ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag durch einen Zeitmietvertrag ersetzt oder in einen solchen abgeändert, so ist der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durch BGB § 564c Abs 2 S 1 Nr 1 ausgeschlossen, wenn allein der Abänderungsvertrag oder der Zeitmietvertrag für eine (Rest)Dauer von nicht mehr als fünf Jahren eingegangen sind.

2. Zur Erheblichkeit einer Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts.

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des BGB § 564c ist auch dann anwendbar, wenn ein Mietvertrag zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (BGB § 564 Abs 2) und dieser Vertrag im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung durch einen Mietvertrag zwischen den selben Parteien und für die selbe Mietvertrag zwischen den selben Parteien und für die selbe Wohnung auf bestimmte Zeit (Zeitmietvertrag) ersetzt wurde. Das gilt auch dann, wenn an Stelle des bisherigen Mietvertrags nicht ein neuer Vertrag tritt, sondern eine Vertragsänderung gemäß BGB § 305 stattgefunden hat und daher das Mietverhältnis als solches bestehen geblieben ist.

 

Normenkette

BGB § 564c Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MietRÄndG 3 Art. 3; BGB § 564 Abs. 2, § 305

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 212 C 19622/88)

LG München I (Aktenzeichen 14 S 22608/88)

AG München (Aktenzeichen 235 C 21229/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538281

BayObLGZ 1989, 406

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