Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherheitsleistung
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 14 U 171/98) |
LG Kempten (Aktenzeichen 1 O 839/96) |
Tenor
I. Die Revision des Klägers gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt. Er schloß mit einer GmbH, der Betreiberin eines Hotel-Sanatoriums unter dem 28.6.1989 einen für die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossenen Pachtvertrag über eine Arztpraxis in dem Hotel-Sanatorium. Dieser lautete auszugsweise:
„Präambel:
Die vertragsgegenständliche Arztpraxis ist integrierter Bestandteil des Hotel-Sanatoriums. Die Praxisführung hat sich dementsprechend – unter Beachtung des ärztlichen Standesrechts – in das jeweilige Betriebskonzept einzuordnen. Bei der Verordnung von Leistungen ist dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, daß der Gast bzw. Patient eine möglichst umfassende Therapie wünscht und die Angebote des Sanatoriums in möglichst großem Umfang in Anspruch nehmen möchte. Seinen Wünschen ist im Rahmen des medizinisch vertretbaren Rechnung zu tragen. …
§ 1
Pachtgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die im Erdgeschoß des Hotel-Sanatoriums gelegene, vollständig eingerichtete und ausgestattete Arztpraxis.
…
2. Das Pachtobjekt dient vorrangig der Versorgung von Gästen und Patienten des Hotel-Sanatoriums, soweit die Behandlung mit einer Beherbergung verbunden ist, sind ausschließlich Gäste bzw. Patienten des Hauses zu behandeln. Mitzubetreuen sind die Gäste des Apart-Hotels. Die Behandlung von Privatpatienten wird gestattet. Es ist darauf zu achten, daß die Belange des Hotels durch die Behandlung von Privatpatienten nicht beeinträchtigt werden.
3. Der Pächter wird keine Praxisschilder oder sonstige Außenwerbung anbringen, die auf die Praxis hinweisen. …”
Nach § 3 Nr. 4 des Vertrages obliegt „die kaufmännische Verwaltung der Praxis und die Einziehung der Honorarforderungen” der Verpächterin.
Die vom Kläger an die Verpächterin zu zahlende Pacht ist in § 4 des Vertrages umsatzabhängig geregelt.
„Zur Sicherung von Vertragsverletzungen” übereignete die GmbH dem Kläger gemäß § 4 Nr. 6 „die in Anl. 3 aufgeführten Gegenstände im Wert von 240.000 DM”. „Abgenützte Sicherungsgegenstände werden ersetzt”, heißt es dort weiter.
Im Hotel-Sanatorium wurden Schroth-, Kneipp- und Reiskuren durchgeführt. Der Kurgast mußte sich vor Aufnahme einer solchen Kur von einem Arzt untersuchen lassen, ob die Kur für ihn geeignet sei.
Die GmbH war nur Mieterin des Hotelgrundstücks. Das Mietverhältnis wurde zum 1.6.1993 beendet. Der Eigentümer übernahm ab diesem Zeitpunkt selbst den Besitz des Hotels und die Hotelbetriebsführung. Er erwarb von der GmbH zu diesem Zweck u.a. das Inventar und verpflichtete sich, u.a. den Pachtvertrag mit dem Kläger zu übernehmen.
Die GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 18.8.1993 in eine Einzelfirma des Beklagten (der ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war) umgewandelt. Die Umwandlung – und die Löschung der GmbH – wurde am 29.11.1993 ins Handelsregister eingetragen.
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten als Rechtsnachfolger der GmbH auf Sicherheitsleistung im Betrag von 149.380 DM in Anspruch, weil zur Sicherheit übereignetes Hotelinventar, nämlich Ölgemälde, Aquarelle und Kupferstiche im Wert von 149.380 DM vom Eigentümer des Hotels gutgläubig erworben worden und damit sein Sicherungseigentum an Gegenständen mit diesem Wert ohne sein Verschulden untergegangen sei.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, für die Ansprüche des Klägers aus dem unter dem Datum des 28.6.1989 über den Betrieb der Arztpraxis im Hotel-Sanatorium, mit der GmbH abgeschlossenen Pachtvertrag Sicherheit in Höhe von 149.380 DM zu leisten.
Der Beklagte hat u.a. eingewandt, eine Verpflichtung zur Leistung von Ergänzungssicherheiten bestehe nicht, weil der Pachtvertrag gegen Bestimmungen der Bundesärzteordnung und der Berufsordnung für die deutschen Ärzte verstoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig, ferner sittenwidrig sei, soweit er den Kläger dazu anhalte, eine möglichst umfassende Therapie und Angebote des Sanatoriums in möglichst großem Umfang zu verordnen, soweit er ihm verbiete, Praxisschilder anzubringen, soweit er ihn verpflichte, die Praxisöffnungszeiten in Abstimmung mit der Verpächterin festzulegen und Mitarbeiter und Personal nicht gegen deren Willen einzustellen und soweit der Erwerb von Praxiseinrichtungsgegenständen letztlich der Entscheidung der Verpächterin unterliege. Auch die Regelung über die Einziehung der Honorarforderungen durch die GmbH sei unwirksam. In besonderem Maße anstößig sei die Regelung der Pachtzahlung, mit der die Verpächterin über eine Gewinnbeteiligung eine Vergütung für die ärztlichen Leistungen des Klägers erhalte.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Pachtvertrag in den vom Beklagten behaupteten Punkten dem ärztlichen Standesrecht widers...