Leitsatz (amtlich)

1. Gegen eine BGB-Gesellschaft von Freiberuflern (hier Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) darf das Registergericht einschreiten, wenn der Name der Sozietät, insbesondere sein Rechtsformzusatz, geeignet ist, über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen.

2. Eine Sozietät aus Freiberuflern darf in ihrer Namensbezeichnung nicht die Zusätze „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung” oder „GbRmbH” aufnehmen.

3. Wird gegen eine Androhungsverfügung, die den Gebrauch einer Firma oder eines Namens untersagt und für weitere Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld androht, Einspruch eingelegt und ist er nicht offensichtlich begründet, so ist zwingend mündlich zu verhandeln. Unterbleibt eine Terminsbestimmung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen ohne Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Eine vom Registergericht unterlassene Terminsbestimmung kann auch vom Beschwerdegericht nachgeholt werden.

4. Zur Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld- und Zwangsgeldverfahren.

5. Im Ordnungsgeldverfahren nach FGG § 140 gilt für den Geschäftswert und die Gebühr KostO § 119 auch für die Beschwerdeinstanzen. Diese Bestimmung ist gegenüber KostO §§ 30, 131 lex specialis.

 

Tenor

I. Auf die weiteren Beschwerden der Steuerberater …, der Rechtsanwälte … sowie des Wirtschaftsprüfers … werden der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Februar 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. August 1996 sowie die Androhungsverfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 28. März 1996 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht Aschaffenburg zurückgegeben.

III. Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz und für die Beschwerdeinstanz unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 25. Februar 1998 auf jeweils 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat am 28.3.1996 gegen eine Sozietät von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die sich in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, folgende Androhungsverfügung erlassen:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Verfügung die Firmierung „A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung” zu unterlassen oder die Unterlassung mittels Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 DM festgesetzt (§§ 37, 14 HGB, §§ 132 FGG ff).

Gegen diese am 1.4.1996 zugestellte Verfügung haben die Gesellschafter am 4.6.1996 Einspruch eingelegt. Mit Beschluß vom 6.8.1996 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Gesellschaft „sofortige Beschwerde” eingelegt, die der Amtsrichter als sofortige Erinnerung behandelt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1998 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese am 18.2.1998 zugestellte Entscheidung richtet sich die am selben Tag eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Sozietät.

II.

Dem Rechtsmittel ist aus verfahrensrechtlichen Gründen stattzugeben.

1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Sozietät zurückgewiesen, obwohl die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht gegeben waren:

a) Das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 132 bis 139 FGG (dazu Röhricht/von Westphalen/Ammon – künftig RöWest/Ammon – HGB § 14 Rn. 15 ff.) hat andere Voraussetzungen als das Ordnungsgeldverfahren nach § 37 HGB, § 140 FGG (vgl. RöWest/Ammon § 37 Rn. 15 ff.). Das Registergericht schreitet nach § 132 FGG ein, wenn ihm ein pflichtwidriges Unterlassen bekannt wird und verlangt unter Zwangsgeldandrohung eine Handlung des Pflichtigen. Ein Einschreiten nach § 140 FGG zielt hingegen durch Androhung eines Ordnungsgeldes darauf ab, daß es jemand unterläßt, eine ihm nicht zustehende Firma oder Namensbezeichnung seines Unternehmens zu gebrauchen.

(1) Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um unbefugten Firmengebrauch nach § 37 HGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kommt deshalb eine Zwangsgeldandrohung nach § 14 HGB, §§ 132 ff. FGG nicht in Betracht. Die Androhungsverfügung kann der Sozietät nicht aufgeben, „die Unterlassung” mittels Einspruches zu rechtfertigen. Tatsächlich könnte hier nur der Firmengebrauch, also ein Tun, durch Einspruch zu rechtfertigen sein. Hinzu kommt, daß das angedrohte Ordnungsgeld nach Art. Abs. EGStGB mindestens 5 DM aber höchstens 1.000 DM betragen darf, also eine Androhung von 3.000 DM, wie hier, das zulässige Höchstmaß überschreitet. In der Androhungsverfügung ist außerdem anzuordnen, daß sich der Betroffene der unzulässigen Firma oder Bezeichnung sofort und nicht erst nach einer bestimmten Frist zu enthalten habe (vgl. RöWest/Ammon § 37 Rn. 17); die Fristsetzung gilt hier nur für die Einspruchserhebung. In...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge