Leitsatz (amtlich)
›§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfaßt als abstraktes Gefährdungsdelikt auch die Fälle der Ablagerung von nicht geringen Mengen von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Deponie, bei denen im Einzelfall eine Gefährdung der in dieser Bestimmung angeführten Rechtsgüter - zunächst - ausgeschlossen ist.‹
Gründe
Der Angekl., Inhaber einer Baufirma und Eigentümer einer Kiesgrube, ließ nach dem Abbruch eines Tunnelofens 200 bis 250 Kubikmeter Abbruchmaterial in einer Kiesgrube ablagern. In der Folgezeit stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, daß ein Teil des Abbruchmaterials eine hohe organische Belastung und eine hohe Salzbelastung aufweisen. Die Durchführung eine Nevellements ergab, daß der Grundwasserstand 4,56 m unter der Auffüllstelle der Kiesgrube des Angekl. liegt. Das AG verurteilte den Angekl. wegen eines Vergehens der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. Auf die Berufung der StA und des Angekl. hob das LG das Urteil des AG auf und führte zur Begründung aus, daß der Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB dann nicht verwirklicht werde, wenn Abfall, der nur im Wasser gefährlich werden kann, in einem Gebiet gelagert wird, in dem es ausgeschlossen ist, daß dadurch das Grundwasser gefährdet wird. Dazu führt der Senat aus:
›... Das Vergehen der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Geschützte Rechtsgüter dieser Bestimmung sind vor allem das menschliche Leben, ökologisch nützliche Tiere, Gewässer, Boden und Luft (vgl. hierzu Sack, Umweltschutz-Strafrecht, 3. Aufl., § 326 StGB, RdNrn. 14, 11). Ein umfassender Schutz dieser Rechtsgüter ist nur erreichbar, wenn die Behandlung, Lagerung und Ablagerung solcher Abfallmaterialien außerhalb zugelassener Anlagen grundsätzlich auch dann strafbewehrt ist, wenn im konkreten Einzelfall eine Gefährdung dieser geschützten Rechtsgüter zunächst ausgeschlossen ist. Daß sie etwa durch unsachgemäße Umlagerung oder Behandlung eines in die Schädlichkeit der Ablagerungen nicht Eingeweihten jederzeit eintreten kann, liegt auf der Hand. Im übrigen folgt aus § 326 Abs. 5 StGB, daß die Regelung des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann anwendbar sein kann, wenn im konkreten Fall eine schädliche Einwirkung auf die Umwelt ausgeschlossen ist. Nach § 326 Abs. 5 StGB tritt nämlich Straflosigkeit nur dann ein, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Nur in diesen Fällen ist auch bei unsachgemäßer späterer Behandlung der Ablagerungen kein Schaden für die Umwelt zu erwarten. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993743 |
NJW 1989, 1290 |
DRsp III(336)268a |
NVwZ 1989, 598 |
NStZ 1989, 270 |
MDR 1989, 565 |
NStE Nr. 11 zu § 326 StGB |
RdL 1989, 110 |
BayObLGSt 1987, 89 |
OLGSt (n.F.) StGB § 326 Nr. 3 |