Leitsatz
Der Kläger machte im Wege der Abänderungsklage einen Einkommensrückgang geltend. Zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Titulierung des von ihm zu zahlenden Trennungsunterhalts im Juli 2004 war bei ihm ein Einkommen von 1.900,00 EUR zugrunde gelegt worden. Seit August 2005 bezog der Kläger Altersrente i.H.v. 1.224,21 EUR zuzüglich einer Betriebsrente von 572,04 EUR. An eine private Krankenversicherung hatte er einen monatlichen Beitrag von 453,52 EUR zu leisten. Im Jahre 2005 waren dem Kläger aus fällig werdenden Lebensversicherungen mehr als 60.000,00 EUR zugeflossen. Hierzu trug der Kläger vor, er habe diese Summe insgesamt zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verbraucht.
Mit Schreiben vom 25.7.2005 war die Ehefrau des Klägers von ihm aufgefordert worden, einer Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 137,00 EUR monatlich zuzustimmen.
Der Kläger berief sich auf eine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass eine anstehende Reduzierung seiner Alterseinkünfte um weitere ca. 40,00 EUR monatlich durch ein zwischen den Parteien schwebendes Verfahren des Versorgungsausgleichs ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Mit Datum vom 9.6.2006 hat er einen neuen Klageantrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 98,00 EUR monatlich angekündigt.
Die getrennt lebende Ehefrau bezog unstreitig Renteneinkünfte i.H.v. 1.065,00 EUR.
Sie beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung, die ihr erstinstanzlich verwehrt wurde. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, die partiell erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten nur insoweit Aussicht auf Erfolg, als der Kläger auch schon die noch ausstehende Absenkung seiner Einkünfte im VA-Verfahren geltend machen wollte.
In aller Regel seien nur schon eingetretene, nicht aber voraussehbare Veränderungen über § 323 ZPO zu berücksichtigen. Gründe dafür, von dieser Regel abzuweichen, seien vorliegend nicht ersichtlich. Der noch nicht vollzogene Versorgungsausgleich sei daher bei der aktuellen Berechnung außer Betracht zu lassen.
Der Kläger sei mit dem Vortrag zur Absenkung seiner Einkünfte durch den Eintritt in die Altersrente nicht präkludiert. Auch insoweit sei daran festzuhalten, dass auch vorhersehbare Veränderungen über § 323 ZPO geltend gemacht werden könnten, da sie im Vorprozess noch nicht abschließend beurteilt werden konnten (vgl. BGH v. 21.1.1988 - IVb ZR 14/87, NJW 1988, 2473, 2474).
So habe im Vorprozess jedenfalls das exakte Datum des Eintritts des Klägers in die Altersrente noch nicht festgestanden, auch die genaue Rentenhöhe sei noch nicht bekannt gewesen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2006, 10 WF 65/06