(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
(2) 1Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, wenn er oder sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird und nicht in den Ruhestand tritt. 2Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Beamte und Beamtinnen sind zu entlassen, wenn sie als Beamte oder Beamtinnen auf Zeit ihrer Verpflichtung zur Weiterführung ihres Amtes nicht nachkommen.
(4) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte oder Beamtinnen auf Zeit, die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind und nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführen, auf ihren Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen. 2Das zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das sie im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatten. 3Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.
(5) 1Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 2 Satz 1, erhalten entlassene Beamte und Beamtinnen auf Zeit von dem Beginn des Monats an, in dem sie den Antrag nach Abs. 4 gestellt haben, bis zur Übertragung des neuen Amtes von dem früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erdienten Ruhegehalts. 2Die im Beamtenverhältnis auf Zeit verbrachte Dienstzeit gilt als Dienstzeit im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Art. 5 bis 10, 69 bis 74, 80 und 83 bis 93 BayBeamtVG sinngemäß; Empfänger und Empfängerinnen der Bezüge gelten insoweit als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die Bezüge gelten als Ruhegehalt. 4Neben einem Übergangsgeld, das aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG.