(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministerium der Finanzen und für Heimat[1] [Vom 30.08.2014 bis 30.04.2019: Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat], im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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