(1) Wird in den Fällen des Art. 65 eine amtsärztliche [1] [Vom 25.05.2018 bis 31.12.2019: ärztliche ] Untersuchung durchgeführt, teilt der Amtsarzt[2] [Bis 31.12.2019: Arzt] oder die Amtsärztin[3] [Bis 31.12.2019: Ärztin] im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

 

(2) 1Die amtsärztliche[4] [Bis 31.12.2019: ärztliche] Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Abs. 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. 2Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 26 BeamtStG zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. 3Die Mitteilung ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen.

 

(3) 1Die Behörde hat vor der Untersuchung auf den Zweck der Untersuchung und auf die amtsärztliche[5] [Bis 31.12.2019: ärztliche] Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Abs. 1 an die Behörde hinzuweisen. 2Der Amtsarzt[6] [Bis 31.12.2019: Arzt] oder die Amtsärztin[7] [Bis 31.12.2019: Ärztin] übermittelt dem Beamten oder der Beamtin oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, dem Vertreter oder der Vertreterin eine Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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