(1) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist. 2Dies gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind. 3Ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(1a) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen immateriellen Schaden an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn die Erwirkung eines titulierten Anspruchs auf Schmerzensgeld aufgrund der Schuldunfähigkeit der Schädigerin oder des Schädigers nach §§ 827 und 828 Bürgerliches Gesetzbuch nicht möglich ist und eine Haftung von Aufsichtspflichtigen nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch nicht besteht oder aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ermittlung der Schädigerin oder des Schädigers erfolglos geblieben ist und das Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde. 2Dies gilt nur, wenn eine titulierte Entschädigungszahlung voraussichtlich mehr als 250 Euro betragen hätte. 3Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung erfolgt zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
(3) 1Die Übernahme der Erfüllung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. 2Die Leistung einer Entschädigung nach Absatz 1a ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens schriftlich unter Vorlage eines Nachweises über die Einstellung zu beantragen. 3Die Entscheidung trifft in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 1a die oberste Dienstbehörde. 4Soweit der Dienstherr die Erfüllung nach Absatz 1 übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 5Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) 1Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. 2Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch nach § 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beizufügen. 3Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte das Schmerzensgeld. 4Anderenfalls finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.
(5) 1Für einen Vollstreckungstitel im Sinne des Absatzes 1, der vor dem 1. September 2017 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem 1. September 2017 gestellt werden. 2Anträge nach Absatz 1a können nur für tätliche Angriffe, die nach dem 1. Januar 2024 erfolgt sind, gestellt werden.