(1) 1Der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. 2Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

 

(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Die dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten obliegenden Zuständigkeiten kann die oberste Dienstbehörde durch allgemeine Anordnung dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten.

 

(4) 1Die mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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