(1) 1Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung ihrer obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamten, die Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre Aus- und Fortbildung auferlegt werden. 3Satz 2 gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

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